[3] 1. Der bloße Umstand, dass zu lösende Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten mögen, bewirkt entgegen der Ansicht des Klägers noch nicht deren Erheblichkeit iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0042816). [3] 1. Der bloße Umstand, dass zu lösende Fragen in einer Vielzahl von Fällen auftreten mögen, bewirkt entgegen der Ansicht des Klägers noch nicht deren Erheblichkeit iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0042816).
[4] 2. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist für die Frage der Verjährung von Ansprüchen aus Beratungsfehlern bei Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepten, die eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit Tilgungsträgern vorsehen, entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept entgegen den Zusicherungen nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist (RS0034951 [T38]; RS0087615 [T9, T10, T11]; RS0097976 [T8, T9]). Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist also die Kenntnis der Risikoträchtigkeit des gesamten Modells. Die spezifischen Gefahren, die diese Risikoträchtigkeit bedingen (Wechselkurs, Zinsentwicklung, Entwicklung des Tilgungsträgers), stehen nach der Interessenlage des durchschnittlichen Anlegers in einem derart engen Zusammenhang, dass die unterbliebene oder fehlerhafte Aufklärung über einzelne Teilaspekte verjährungsrechtlich jeweils als unselbständiger Bestandteil eines einheitlichen Beratungsfehlers zu qualifizieren ist (vgl RS0034951 [T39]). Zu welchem Zeitpunkt der Anleger konkret Kenntnis vom Primärschaden erlangte, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl RS0113916 [T1]). [4] 2. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist für die Frage der Verjährung von Ansprüchen aus Beratungsfehlern bei Veranlagungs- und/oder Finanzierungskonzepten, die eine Kombination von Fremdwährungskrediten mit Tilgungsträgern vorsehen, entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept entgegen den Zusicherungen nicht oder nicht im zugesagten Ausmaß risikolos ist (RS0034951 [T38]; RS0087615 [T9, T10, T11]; RS0097976 [T8, T9]). Maßgeblich für den Verjährungsbeginn ist also die Kenntnis der Risikoträchtigkeit des gesamten Modells. Die spezifischen Gefahren, die diese Risikoträchtigkeit bedingen (Wechselkurs, Zinsentwicklung, Entwicklung des Tilgungsträgers), stehen nach der Interessenlage des durchschnittlichen Anlegers in einem derart engen Zusammenhang, dass die unterbliebene oder fehlerhafte Aufklärung über einzelne Teilaspekte verjährungsrechtlich jeweils als unselbständiger Bestandteil eines einheitlichen Beratungsfehlers zu qualifizieren ist vergleiche RS0034951 [T39]). Zu welchem Zeitpunkt der Anleger konkret Kenntnis vom Primärschaden erlangte, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche RS0113916 [T1]).
[5] 3. In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Primärschaden in Gestalt eines sogenannten „realen Schadens“ keine in Geld messbare Vermögenseinbuße voraussetzt; es reicht aus, dass die Zusammensetzung des Vermögens des Geschädigten nach dem schadensbegründenden Ereignis nicht seinem Willen entspricht (RS0022537 [T12, T22, T24]; vgl auch RS0129706 [T3]). [5] 3. In diesem Zusammenhang ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Primärschaden in Gestalt eines sogenannten „realen Schadens“ keine in Geld messbare Vermögenseinbuße voraussetzt; es reicht aus, dass die Zusammensetzung des Vermögens des Geschädigten nach dem schadensbegründenden Ereignis nicht seinem Willen entspricht (RS0022537 [T12, T22, T24]; vergleiche auch RS0129706 [T3]).
[6] 4. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die dreijährige Verjährungsfrist habe spätestens Ende 2008 zu laufen begonnen, weil bereits ab Dezember 2006 in den regelmäßigen Mitteilungen der Versicherung Deckungslücken ausgewiesen waren und der Kläger ab April 2008 zur Kontoabdeckung nicht vereinbarte Zusatzleistungen in beträchtlichem Ausmaß leistete, weshalb der Kläger erkennen habe müssen, dass das Gesamtkonzept nicht seinen Vorstellungen aufgrund der Mitteilungen im Rahmen des Beratungsgesprächs entsprochen habe, folgt der Rechtsprechung und bedarf daher keiner Korrektur.
[7] 5. In seiner Rechtsrüge entfernt sich der Kläger in weiten Teilen vom festgestellten Sachverhalt. Fest steht, dass er ab Oktober 2008 Kenntnis von der negativen Kursentwicklung seines Fremdwährungskredits und der daraus resultierenden Deckungslücke bei der Tilgung hatte. Die Rüge ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043312; RS0043603).
[8] 6. Welche Auswirkungen „Beschwichtigungsversuche“ auf die Verjährung der Ansprüche von Anlegern haben, ist nur im Einzelfall zu beurteilen (RS0034951 [T34]).
[9] Eine diesbezüglich aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierende Fehlbeurteilung zeigt die Revision nicht auf, die Vorinstanzen sind bereits aufgrund des Vorbringens des Klägers ohne Rechtsirrtum von keinem „In-Sicherheit-Wiegen“ ausgegangen, das auf den Beginn der Verjährungsfrist Einfluss hätte.
[10] 7. Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.