Der Kläger ließ hingegen den abweisenden Teil des Berufungsurteiles unbekämpft und beantragt im übrigen, der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.
Seinen im Revisionsverfahren nur noch stittigen Schadenersatzanspruch stützt der Kläger auf den Verzug der Revisionswerberin mit der Bezahlung der von ihm begehrten Kaskoentschädigung. Hiebei handelt es sich um eine die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigende Schadenersatzforderung, deren Berechtigung nach den zur Anwendung kommenden Bestimmungen des Handelsrechtes (Art. 8 Nr. 2 der 4. handelsrechtlichen EV) eine schuldhafte Zahlungssäumnis der Revisionswerberin zur Voraussetzung hat. Hiebei trifft grundsätzlich die Revisionswerberin die Beweislast, daß sie ohne ihr Verschulden an der Erfüllung ihrer Verbindlichkeit gehindert worden ist (SZ 27/195, VersSlg Nr. 71 = HS 1481, HS 6250 u.a.m.). Ein verschuldeter Verzug ist aber in der Regel dann zu verneinen, wenn besondere Umstände den Glauben des Schuldners an das Nichtbestehen seiner Verpflichtung berechtigt erscheinen lassen, so daß ihm aus der Bestreitung des gegen ihn erhobenen Anspruches ein Vorwurf nicht gemacht werden kann (VersSlg Nr. 71). Hier konnte die Revisionswerberin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes der Überzeugung sein, daß sie zur Ablehnung ihrer Leistungspflicht berechtigt sei. Denn der Kläger gab bei seiner Einvernahme durch die Polizei selbst an, daß er durch seinen Dienst (bei der Ö*) übermüdet gewesen sei und daher vor dem Unfall eingeschlafen sein dürfte. Richtig ist allerdings, daß der Kläger bei seiner Einvernahme etwas verwirrt und zeitlich nicht orientiert war. Dieser Umstand ergab sich aber erst eindeutig im gegenständlichen Verfahren und ging aus der im Strafakt AZ. 6 U 1604/73 des Bezirksgerichtes St. Pölten befindlichen Unfallsanzeige noch nicht mit einer solchen Klarheit hervor, daß die Revisionswerberin die Angaben des Klägers vor der Polizei als nicht verläßlich betrachten mußte. Im übrigen ist auch der Unfallsablauf ein weiteres Indiz dafür, daß der Kläger tatsächlich vor dem Zusammenstoß eingeschlafen sein könnte. Denn er kam auf der völlig gerade verlaufenden Fahrbahn der Kremser Landstraße ohne ersichtlichen Grund von seiner rechten auf die linke Fahrbahnseite, wo der Zusammenstoß erfolgte (siehe Strafakt S. 17). Aus dem Strafakt ergeben sich somit ausreichende Tatsachen, die die Überzeugung der Revisionswerberin von ihrer Leistungsfreiheit begründet erscheinen lassen. Denn nach den Umständen des konkreten Falles kann das durch eine Übermüdung bedingte Einschlafen eines Kraftfahrzeuglenkers vor einem Verkehrsunfall eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VersVG darstellen (VersR 1967/388, mit Besprechung von Gaisbauer, 4 Ob 3/70). Zur Klärung der konkreten Umstände, die zur Übermüdung des Klägers geführt haben könnten, war hingegen die Revisionswerberin gar nicht in der Lage. Sie war daher auch berechtigt, die Beurteilung dieser Umstände dem vom Kläger anzustrengenden Prozeß zu überlassen, ohne daß ihr dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 1305 ABGB als Verschulden angelastet werden kann. Wenn daher die Revisionswerberin zunächst die Auszahlung der vom Kläger begehrten Kaskoentschädigung verweigerte und die Frage ihrer Leistungspflicht einer gerichtlichen Klärung zuführen wollte, kann hierin ein schuldhaftes Verhalten nicht erblickt werden. Die endgültige Klärung des Sachverhaltes brachte entgegen der Ansicht des Erstgerichtes erst das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten ON. 20, aus dem sich ergibt, daß der Kläger bei dem Unfall eine schwere Gehirnerschütterung erlitten hat und daher die Möglichkeit besteht, daß er nach dem Unfall unwissentlich unrichtige Angaben machte. Zu diesem Zeitpunkt hatte aber die Revisionswerberin dem Kläger bereits seinen Fahrzeugschaden im Rahmen der bestehenden Kaskoversicherung ersetzt. Der Schadenersatzanspruch erweist sich somit zur Gänze als nicht berechtigt.Seinen im Revisionsverfahren nur noch stittigen Schadenersatzanspruch stützt der Kläger auf den Verzug der Revisionswerberin mit der Bezahlung der von ihm begehrten Kaskoentschädigung. Hiebei handelt es sich um eine die gesetzlichen Verzugszinsen übersteigende Schadenersatzforderung, deren Berechtigung nach den zur Anwendung kommenden Bestimmungen des Handelsrechtes (Artikel 8, Nr. 2 der 4. handelsrechtlichen EV) eine schuldhafte Zahlungssäumnis der Revisionswerberin zur Voraussetzung hat. Hiebei trifft grundsätzlich die Revisionswerberin die Beweislast, daß sie ohne ihr Verschulden an der Erfüllung ihrer Verbindlichkeit gehindert worden ist (SZ 27/195, VersSlg Nr. 71 = HS 1481, HS 6250 u.a.m.). Ein verschuldeter Verzug ist aber in der Regel dann zu verneinen, wenn besondere Umstände den Glauben des Schuldners an das Nichtbestehen seiner Verpflichtung berechtigt erscheinen lassen, so daß ihm aus der Bestreitung des gegen ihn erhobenen Anspruches ein Vorwurf nicht gemacht werden kann (VersSlg Nr. 71). Hier konnte die Revisionswerberin entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes der Überzeugung sein, daß sie zur Ablehnung ihrer Leistungspflicht berechtigt sei. Denn der Kläger gab bei seiner Einvernahme durch die Polizei selbst an, daß er durch seinen Dienst (bei der Ö*) übermüdet gewesen sei und daher vor dem Unfall eingeschlafen sein dürfte. Richtig ist allerdings, daß der Kläger bei seiner Einvernahme etwas verwirrt und zeitlich nicht orientiert war. Dieser Umstand ergab sich aber erst eindeutig im gegenständlichen Verfahren und ging aus der im Strafakt AZ. 6 U 1604/73 des Bezirksgerichtes St. Pölten befindlichen Unfallsanzeige noch nicht mit einer solchen Klarheit hervor, daß die Revisionswerberin die Angaben des Klägers vor der Polizei als nicht verläßlich betrachten mußte. Im übrigen ist auch der Unfallsablauf ein weiteres Indiz dafür, daß der Kläger tatsächlich vor dem Zusammenstoß eingeschlafen sein könnte. Denn er kam auf der völlig gerade verlaufenden Fahrbahn der Kremser Landstraße ohne ersichtlichen Grund von seiner rechten auf die linke Fahrbahnseite, wo der Zusammenstoß erfolgte (siehe Strafakt S. 17). Aus dem Strafakt ergeben sich somit ausreichende Tatsachen, die die Überzeugung der Revisionswerberin von ihrer Leistungsfreiheit begründet erscheinen lassen. Denn nach den Umständen des konkreten Falles kann das durch eine Übermüdung bedingte Einschlafen eines Kraftfahrzeuglenkers vor einem Verkehrsunfall eine grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 61, VersVG darstellen (VersR 1967/388, mit Besprechung von Gaisbauer, 4 Ob 3/70). Zur Klärung der konkreten Umstände, die zur Übermüdung des Klägers geführt haben könnten, war hingegen die Revisionswerberin gar nicht in der Lage. Sie war daher auch berechtigt, die Beurteilung dieser Umstände dem vom Kläger anzustrengenden Prozeß zu überlassen, ohne daß ihr dies im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 1305, ABGB als Verschulden angelastet werden kann. Wenn daher die Revisionswerberin zunächst die Auszahlung der vom Kläger begehrten Kaskoentschädigung verweigerte und die Frage ihrer Leistungspflicht einer gerichtlichen Klärung zuführen wollte, kann hierin ein schuldhaftes Verhalten nicht erblickt werden. Die endgültige Klärung des Sachverhaltes brachte entgegen der Ansicht des Erstgerichtes erst das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten ON. 20, aus dem sich ergibt, daß der Kläger bei dem Unfall eine schwere Gehirnerschütterung erlitten hat und daher die Möglichkeit besteht, daß er nach dem Unfall unwissentlich unrichtige Angaben machte. Zu diesem Zeitpunkt hatte aber die Revisionswerberin dem Kläger bereits seinen Fahrzeugschaden im Rahmen der bestehenden Kaskoversicherung ersetzt. Der Schadenersatzanspruch erweist sich somit zur Gänze als nicht berechtigt.
Der Revision war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern und auch eine neue Kostenentscheidung zu treffen. Hiebei hat es in dem vom Erstgericht gebildeten ersten Verfahrensabschnitt infolge des gänzlichen Obsiegens des Klägers bei dem Kostenzuspruch des Prozeßgerichtes von (allerdings richtig) 7.785,60 S (hievon 1.500 S Barauslagen, 465,60 S Umsatzsteuer) zu verbleiben. In diesen Prozeßabschnitt fällt auch die erste Stunde der Verhandlungstagsatzung vom 25. November 1974 (ON. 17). In den restlichen drei halben Stunden dieser Tagsatzung (zweiter Verfahrensabschnitt) betrug der Streitwert 54.020,50 S. Hievon obsiegte der Kläger mit ca. 9/10tel und unterlag mit ca. 1/10tel. Er hat daher gemäß § 45 Abs. 1 ZPO Anspruch auf 4/5tel der Kosten dieses Verfahrensabschnittes (1.699,68 S ) in der Höhe von 1.359,74 S (hievon Barauslagen 240,-- S, Umsatzsteuer 82,94 S).Der Revision war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern und auch eine neue Kostenentscheidung zu treffen. Hiebei hat es in dem vom Erstgericht gebildeten ersten Verfahrensabschnitt infolge des gänzlichen Obsiegens des Klägers bei dem Kostenzuspruch des Prozeßgerichtes von (allerdings richtig) 7.785,60 S (hievon 1.500 S Barauslagen, 465,60 S Umsatzsteuer) zu verbleiben. In diesen Prozeßabschnitt fällt auch die erste Stunde der Verhandlungstagsatzung vom 25. November 1974 (ON. 17). In den restlichen drei halben Stunden dieser Tagsatzung (zweiter Verfahrensabschnitt) betrug der Streitwert 54.020,50 S. Hievon obsiegte der Kläger mit ca. 9/10tel und unterlag mit ca. 1/10tel. Er hat daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ZPO Anspruch auf 4/5tel der Kosten dieses Verfahrensabschnittes (1.699,68 S ) in der Höhe von 1.359,74 S (hievon Barauslagen 240,-- S, Umsatzsteuer 82,94 S).
In dem die Verhandlungstagsatzung vom 9. Juni 1975 umfassenden dritten Verfahrensabschnitt ist hingegen der Kläger zur Gänze unterlegen und daher der Revisionswerberin zum Ersatze ihrer gesamten Kosten von 876,49 S (darin Barauslagen 130,-- S, Umsatzsteuer 55,29 S) verpflichtet. Die Gesamtsumme der von der Revisionswerberin dem Kläger zu ersetzenden Kosten beträgt demnach 9.145,34 S (davon Barauslagen 1.740,-- S, Umsatzsteuer 548,54 S). Nach Abzug der vom Kläger zu ersetzenden Kosten verbleiben demnach 8.268,85 S (davon 1.610,-- S Barauslagen, Umsatzsteuer 495,25 S).
Hingegen hat der Kläger der Revisionswerberin nach §§ 41, 50 ZPO die gesamten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu ersetzen.Hingegen hat der Kläger der Revisionswerberin nach Paragraphen 41, 50, ZPO die gesamten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu ersetzen.