Nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen ist der objektive Tatbestand der Obliegenheitsverletzung nach Art 6 Abs 2 lit b AKHB in der zur Unfallszeit geltenden Fassung, dass nämlich der Lenker keine Lenkerberechtigung für die Gruppe besitzt, in die das Fahrzeug fällt, hier erfüllt. Unter diese Klausel ist nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch der Fall einzuordnen, dass der Lenker das für eine bestimmte Fahrzeugart gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht hat (EvBl 1974/164 ua). Auch daran, dass die Obliegenheit schuldhaft verletzt wurde (§ 6 Abs 1 VersVG), bestehen keine Zweifel. Nach § 6 Abs 2 VersVG kann sich der Versicherer allerdings auf die wegen Verletzung einer gefahrmindernden Obliegenheit vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat. Ein solcher Kausalitätsgegenbeweis, der dem Versicherungsnehmer obliegt, ist aber nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen bei Verletzung der „Führerscheinklausel“ nicht durch den Nachweis entsprechender Fahrkenntnisse möglich, sondern nur durch den Beweis, dass sich der Unfall ohne Rücksicht auf den Mangel der Befähigung ereignet hat. Der Gegenbeweis versagt daher regelmäßig bei einem unfallskausalen Fahrfehler (ZVR 1983/40 uva).Nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen ist der objektive Tatbestand der Obliegenheitsverletzung nach Artikel 6, Absatz 2, Litera b, AKHB in der zur Unfallszeit geltenden Fassung, dass nämlich der Lenker keine Lenkerberechtigung für die Gruppe besitzt, in die das Fahrzeug fällt, hier erfüllt. Unter diese Klausel ist nämlich nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch der Fall einzuordnen, dass der Lenker das für eine bestimmte Fahrzeugart gesetzlich vorgeschriebene Mindestalter noch nicht erreicht hat (EvBl 1974/164 ua). Auch daran, dass die Obliegenheit schuldhaft verletzt wurde (Paragraph 6, Absatz eins, VersVG), bestehen keine Zweifel. Nach Paragraph 6, Absatz 2, VersVG kann sich der Versicherer allerdings auf die wegen Verletzung einer gefahrmindernden Obliegenheit vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der ihm obliegenden Leistung gehabt hat. Ein solcher Kausalitätsgegenbeweis, der dem Versicherungsnehmer obliegt, ist aber nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanzen bei Verletzung der „Führerscheinklausel“ nicht durch den Nachweis entsprechender Fahrkenntnisse möglich, sondern nur durch den Beweis, dass sich der Unfall ohne Rücksicht auf den Mangel der Befähigung ereignet hat. Der Gegenbeweis versagt daher regelmäßig bei einem unfallskausalen Fahrfehler (ZVR 1983/40 uva).
Entgegen der Meinung der Vorinstanzen müssen diese Rechtssätze auch auf einen Fall wie den vorliegenden angewendet werden, in dem der Versicherungsnehmer das für das Lenken eines Motorfahrrades vorgeschriebene Mindestalter sehr knapp noch nicht erreicht hatte. Der Gesetzgeber hat die Befugnis zum Lenken des versicherten Kraftfahrzeugs von bestimmten objektiven Umständen abhängig gemacht und auf diese Weise ein dennoch mangelndes Fahrkönnen nur bei Erfüllung dieser Voraussetzungen in Kauf genommen. So wie der Lenkerprüfung zwar keine Garantie für die vollständige Kenntnis der Verkehrsvorschriften und ein ausreichendes Fahrkönnen bietet, diese Voraussetzungen aber damit wenigstens einigermaßen sichergestellt werden, sind mit der Bestimmung eines Mindestalters für Lenker von Motorfahrrädern alle jüngeren Personen vom Lenken solcher Fahrzeuge ungeachtet des konkreten Grades ihrer Reife ausgeschlossen. Die Revisionswerberin verweist mit Recht darauf, dass eine Nachprüfung der körperlichen und geistigen Reife eines noch nicht 16-Jährigen dem Grundsatz zuwiderliefe, nach dem das Fahrkönnen eines führerscheinlosen Kfz-Lenkers niemals für einen Kausalitätsgegenbeweis herangezogen werden kann. Wann immer ein Fahrfehler – wie er hier feststeht – für den Unfall auch nur mitursächlich war, ist der Kausalitätsgegenbeweis schon aus rechtlichen Gründen als misslungen anzusehen, weil dann schon die Benützung des Kraftfahrzeugs vor Erteilung der Lenkerberechtigung, aber auch wie hier vor der Vollendung des 16. Lebensjahres, unwiderlegbar und auch für sich allein den Versicherungsfall herbeiführte. Daran kann es auch nichts ändern, dass im vorliegenden Fall nur noch wenige Stunden bis zu jenem Zeitpunkt fehlten, in dem der Kläger sein Kraftfahrzeug hätte benützen dürfen. Es könnte nämlich, wenn der vom Revisionsgegner angestrebte Gegenbeweis überhaupt zugelassen würde, keinen Unterschied machen, ob das konkrete Vorhandensein einer bestimmten körperlichen und geistigen Reife, wie sie im Durchschnitt der 16-Jährigen vorliegt, für ein Alter knapp unter 16 Jahren, wenige Monate oder sogar schon Jahre davor, erwiesen werden könnte. Nicht auf eine solche Reife im Einzelfall, sondern auf die schon durch den Fahrfehler erwiesene fehlende Fahrtüchtigkeit eines noch nicht 16-Jährigen und die damit erwiesene Kausalität des Fahrens ohne Lenkerberechtigung kommt es aber an.
Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Der Ausspruch über die Verfahrenskosten beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.