Nach im wesentlichen übereinstimmender Ansicht der Lehre (Prölss-Martin, VVG24, 968; Wussow, AHB7, 340 ff und Bruck-Möller-Johannsen VVG8 IV, 402) und Rechtsprechung (zuletzt VersR 1988, 1086, VR 1987, 86 und 17 mwN) muß die allmähliche Einwirkung iSd Punkt 7 Z 9 der AHVB 1986 (der im wesentlichen ident mit § 4 Punkt I Z 5 der deutschen AHB ist) hinsichtlich der einwirkenden Ursache, nicht aber hinsichtlich des Schadenereignisses gegeben sein. Das Wesen der allmählichen Einwirkung besteht im längeren Vorhandensein einer Ursache in etwa gleichbleibendem Umfang, sodaß der Schaden nicht durch einmalige kurzfristige Einwirkung herbeigeführt werden kann, sondern die Ursache gerade in dem ständigen Einwirken liegt. Der Zweck der Allmählichkeitsklausel ist der Ausschluß von Gefahranlagen, deren Eintritt, Ablauf und Folgen meist unberechenbar sind und bei denen der Nachweis des Schadenursprunges wie der der Verantwortlichkeit oft schwierig ist.Nach im wesentlichen übereinstimmender Ansicht der Lehre (Prölss-Martin, VVG24, 968; Wussow, AHB7, 340 ff und Bruck-Möller-Johannsen VVG8 römisch vier, 402) und Rechtsprechung (zuletzt VersR 1988, 1086, VR 1987, 86 und 17 mwN) muß die allmähliche Einwirkung iSd Punkt 7 Ziffer 9, der AHVB 1986 (der im wesentlichen ident mit Paragraph 4, Punkt römisch eins Ziffer 5, der deutschen AHB ist) hinsichtlich der einwirkenden Ursache, nicht aber hinsichtlich des Schadenereignisses gegeben sein. Das Wesen der allmählichen Einwirkung besteht im längeren Vorhandensein einer Ursache in etwa gleichbleibendem Umfang, sodaß der Schaden nicht durch einmalige kurzfristige Einwirkung herbeigeführt werden kann, sondern die Ursache gerade in dem ständigen Einwirken liegt. Der Zweck der Allmählichkeitsklausel ist der Ausschluß von Gefahranlagen, deren Eintritt, Ablauf und Folgen meist unberechenbar sind und bei denen der Nachweis des Schadenursprunges wie der der Verantwortlichkeit oft schwierig ist.
Die Beurteilung des vorliegenden Schadens als Allmählichkeitsschaden durch die Vorinstanzen ist zu billigen. Nach den Feststellungen sickerte das Wasser in den Fußboden und durchfeuchtete diesen nach und nach. Auch die Zunahme der schädlichen Einwirkung erfolgte nach und nach. Gerade diese Art der Schadensentstehung in Form eines kontinuierlichen, gewissermaßen schleichenden Prozesses entspricht aber der Umschreibung des Allmählichkeitsschadens in der Ausschlußklausel des Art 7 Z 9 AHVB 1986 (VersR 1987, 293).Die Beurteilung des vorliegenden Schadens als Allmählichkeitsschaden durch die Vorinstanzen ist zu billigen. Nach den Feststellungen sickerte das Wasser in den Fußboden und durchfeuchtete diesen nach und nach. Auch die Zunahme der schädlichen Einwirkung erfolgte nach und nach. Gerade diese Art der Schadensentstehung in Form eines kontinuierlichen, gewissermaßen schleichenden Prozesses entspricht aber der Umschreibung des Allmählichkeitsschadens in der Ausschlußklausel des Artikel 7, Ziffer 9, AHVB 1986 (VersR 1987, 293).
Eine Einschränkung der Allmählichkeitsklausel auf betriebsbedingte Schäden, wie sie Jabornegg (VersR 1987, 56) wünscht, kann dem Wortlaut dieser Klausel nicht entnommen werden. Selbst wenn man, wie Jabornegg, den oben dargelegten Zweck dieser Klausel bezweifeln wollte, ist doch klar, daß der Versicherer das durch die Allmählichkeit bewirkte erhöhte Risiko nicht übernehmen will. Ein abrupt auftretender Schaden wird gewöhnlich sofort erkannt, weshalb Sofortmaßnahmen zur Begrenzung möglich sind. Erfolgt dagegen eine Einwirkung schleichend über längere Zeit, so wird sie unter Umständen erst erkannt, bis der Schaden im Umfang weit über den durch eine plötzliche und sichtbare Einwirkung verursachten hinausgeht. Eine vernünftige Auslegung der Allmählichkeitsklausel unter Berücksichtigung ihres für jedermann klar erkennbaren Zweckes kann daher nicht zu der von Jabornegg gewünschten Einschränkung führen.
Ob die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 879 Abs.3 ABGB standhalten würde, wäre hier an sich schon deshalb nicht zu prüfen, weil eine solche Prüfung höchstens zur Nichtigerklärung der Klausel führen würde, die Nichtigkeit von Vertragsbestimmungen aber nur im Rahmen ihrer - hier nicht erfolgten - Geltendmachung zu prüfen ist (vgl Krejci in Rummel2 Rz 248 zu § 879 ABGB, VersR 1987, 293 ua). Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Allmählichkeitsklausel unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles den Kläger gröblich benachteiligen sollte. Ihr Wortlaut und ihre Zielsetzung sind eindeutig und bieten zu keinem Zweifel Anlaß. Dem Versicherer steht es frei, bestimmte Risken vom Versicherungsschutz auszunehmen. Voraussetzung ist, daß dies für den Versicherungsnehmer klar erkennbar geschieht, was hier der Fall ist. Würde man den gegenteiligen Standpunkt vertreten, käme man zu dem Ergebnis, daß ein Versicherer grundsätzlich für alle nur denkbaren Schäden einstehen muß, jede Sach- oder Haftpflichtversicherung also einen zwangsweise genormten Inhalt hat. Dies würde dem Prinzip der Vertragsfreiheit widersprechen.Ob die Klausel einer Inhaltskontrolle nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB standhalten würde, wäre hier an sich schon deshalb nicht zu prüfen, weil eine solche Prüfung höchstens zur Nichtigerklärung der Klausel führen würde, die Nichtigkeit von Vertragsbestimmungen aber nur im Rahmen ihrer - hier nicht erfolgten - Geltendmachung zu prüfen ist vergleiche Krejci in Rummel2 Rz 248 zu Paragraph 879, ABGB, VersR 1987, 293 ua). Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Allmählichkeitsklausel unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles den Kläger gröblich benachteiligen sollte. Ihr Wortlaut und ihre Zielsetzung sind eindeutig und bieten zu keinem Zweifel Anlaß. Dem Versicherer steht es frei, bestimmte Risken vom Versicherungsschutz auszunehmen. Voraussetzung ist, daß dies für den Versicherungsnehmer klar erkennbar geschieht, was hier der Fall ist. Würde man den gegenteiligen Standpunkt vertreten, käme man zu dem Ergebnis, daß ein Versicherer grundsätzlich für alle nur denkbaren Schäden einstehen muß, jede Sach- oder Haftpflichtversicherung also einen zwangsweise genormten Inhalt hat. Dies würde dem Prinzip der Vertragsfreiheit widersprechen.
Von einer gröblichen Benachteiligung des Versicherungsnehmers kann keine Rede sein, weil die Versicherung durch die erwähnte Klausel nicht praktisch inhaltsleer wird. Die Klausel nimmt nur einen relativ seltenen Schadensfall von der Versicherung aus. Der Versicherungsnehmer hat also für seine Prämienleistung einen Gegenwert, der gegenüber seiner Leistung nicht erkennbar minderwertig ist.
Der Revision war demnach ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 51 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 51 und 50 ZPO.