Entscheidung 7 Ob 1501/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.01.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. I. Huber als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Wolfgang J*****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Christiane P*****, vertreten durch Mag.Dr. Johannes Stockert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, Zahlung und Räumung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 9. November 1993, GZ 41 R 847/93-32, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. römisch eins. Huber als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Wolfgang J*****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Christiane P*****, vertreten durch Mag.Dr. Johannes Stockert, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, Zahlung und Räumung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 9. November 1993, GZ 41 R 847/93-32, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Da eine Geschäftsraummiete iSd § 1 Abs 1 MRG behauptet wurde, war die Anwendbarkeit des MRG zu vermuten; der Kläger hätte den Ausnahmetatbestand zu behaupten und zu beweisen gehabt (SZ 58/145; SZ 60/51; SZ 61/236; MietSlg. 40.405 uva). Daß die Baubewilligung erst nach dem 8. Mai 1945 erteilt wurde, wurde nicht behauptet. Zwingende Bestimmungen des MRG sind auch ohne ausdrückliche Geltendmachung anzuwenden.Da eine Geschäftsraummiete iSd Paragraph eins, Absatz eins, MRG behauptet wurde, war die Anwendbarkeit des MRG zu vermuten; der Kläger hätte den Ausnahmetatbestand zu behaupten und zu beweisen gehabt (SZ 58/145; SZ 60/51; SZ 61/236; MietSlg. 40.405 uva). Daß die Baubewilligung erst nach dem 8. Mai 1945 erteilt wurde, wurde nicht behauptet. Zwingende Bestimmungen des MRG sind auch ohne ausdrückliche Geltendmachung anzuwenden.
Wird das Räumungsbegehren mit dem Begehren auf Zahlung rückständiger Mietzinse verbunden, entfällt zwar die Beschlußfassung iSd § 33 Abs 2 MRG (MietSlg. 39.478; MietSlg. 42.358; MietSlg. 42.361/19). Der urteilsmäßige Ausspruch über die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses hat aber dieselbe Funktion wie eine solche beschlußmäßige Entscheidung. Soweit der Kläger den Räumungsanspruch auch auf den mit Schriftsatz 29. April 1993 ON 27 erhobenen Ausdehnungsbetrag stützt und die Voraussetzungen für einen qualifizierten Zinsrückstand auch in Ansehung dieser Forderung vorliegen, wird das Erstgericht (auch) darüber mit Teilurteil zu entscheiden haben, bevor es über den Räumungsanspruch abspricht. Der Ausspruch des Rekursgerichtes, wonach der Zinsrückstand von S 10.773,96 (also noch ohne Berücksichtigung des Ausdehnungsbetrages) "per 5.3.1993" besteht, steht der Berücksichtigung des mit Schriftsatz ON 27 erhobenen Ausdehnungsbegehrens nach mündlichem Vortrag in einem Teilurteil nicht entgegen.Wird das Räumungsbegehren mit dem Begehren auf Zahlung rückständiger Mietzinse verbunden, entfällt zwar die Beschlußfassung iSd Paragraph 33, Absatz 2, MRG (MietSlg. 39.478; MietSlg. 42.358; MietSlg. 42.361/19). Der urteilsmäßige Ausspruch über die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses hat aber dieselbe Funktion wie eine solche beschlußmäßige Entscheidung. Soweit der Kläger den Räumungsanspruch auch auf den mit Schriftsatz 29. April 1993 ON 27 erhobenen Ausdehnungsbetrag stützt und die Voraussetzungen für einen qualifizierten Zinsrückstand auch in Ansehung dieser Forderung vorliegen, wird das Erstgericht (auch) darüber mit Teilurteil zu entscheiden haben, bevor es über den Räumungsanspruch abspricht. Der Ausspruch des Rekursgerichtes, wonach der Zinsrückstand von S 10.773,96 (also noch ohne Berücksichtigung des Ausdehnungsbetrages) "per 5.3.1993" besteht, steht der Berücksichtigung des mit Schriftsatz ON 27 erhobenen Ausdehnungsbegehrens nach mündlichem Vortrag in einem Teilurteil nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB01501.94.0119.000
Dokumentnummer
JJT_19940119_OGH0002_0070OB01501_9400000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung