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Entscheidung 7 Ob 1502/84×

Entscheidung 7 Ob 1502/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1502/84

Entscheidungsdatum

16.02.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm Friederike Z*****, vertreten durch Dr. Herbert Schaller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verschönerungsverein der Marktgemeinde G*****, vertreten durch den Obmann Friedrich M*****, dieser vertreten durch Dr. Gert Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 1. Dezember 1983, GZ 2 R 476/83-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Bittleihe würde die ausdrückliche oder schlüssige jederzeitige Widerruflichkeit voraussetzen. Eine ausdrückliche Vereinbarung in dieser Richtung liegt nicht vor. Gegen eine schlüssige Vereinbarung spricht mit Sicherheit die festgestellte Vereinbarung, dass das Benützungsrecht unbefristet eingeräumt wurde.

Textnummer

E122595

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB01502.840.0216.000

Im RIS seit

11.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Dokumentnummer

JJT_19840216_OGH0002_0070OB01502_8400000_000

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