Entscheidung 7 Ob 1502/84
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.02.1984
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm Friederike Z*****, vertreten durch Dr. Herbert Schaller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verschönerungsverein der Marktgemeinde G*****, vertreten durch den Obmann Friedrich M*****, dieser vertreten durch Dr. Gert Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 1. Dezember 1983, GZ 2 R 476/83-30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Eine Bittleihe würde die ausdrückliche oder schlüssige jederzeitige Widerruflichkeit voraussetzen. Eine ausdrückliche Vereinbarung in dieser Richtung liegt nicht vor. Gegen eine schlüssige Vereinbarung spricht mit Sicherheit die festgestellte Vereinbarung, dass das Benützungsrecht unbefristet eingeräumt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB01502.840.0216.000
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
JJT_19840216_OGH0002_0070OB01502_8400000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung