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Entscheidung 7 Ob 1502/89×

Entscheidung 7 Ob 1502/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1502/89

Entscheidungsdatum

02.02.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Prof. Ernst P***, Lehrer, Wien 20., Salzachstraße 27/12, 2) Gerhard P***, Angestellter, Wien 20., Salzachstraße 27/9, beide vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ingeborg H***, Gastwirtin, Wien 22., Quadenstraße 8/1/4, vertreten durch Dr. Walter Steiner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 83.401,28 s.A. und Räumung infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 24. November 1988, GZ 41 R 343/88-59, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, S 2 und Paragraph 528, Absatz 2, S 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung hängt nicht von der aufgeworfenen Rechtsfrage ab. Die angefochtene Entscheidung betrifft einen Beschluß iS des Paragraph 33, Absatz 2, MRG. Unter dem geschuldeten Betrag iS dieser Bestimmung ist nur der der Vertragsauflösung nach Paragraph 1118, ABGB zugrunde liegende Mietzinsrückstand selbst zu verstehen, nicht aber auch etwaige Nebengebühren und Kosten (MietSlg. 30.474/12). Weitere, im Verlaufe des Verfahrens fällig werdende Mietzinse fallen nur dann unter den geschuldeten Betrag iS des Paragraph 33, Absatz 2, MRG, wenn nicht einmal im Verlaufe des Verfahrens sämtliche Mietzinsrückstände abgedeckt wurden (MietSlg. 30.473, 30.474/12, 22.453, 19.390 u.a.). Der Mietzinsrückstand, dessentwegen hier die Aufhebung des Mietvertrages gem. Paragraph 1118, ABGB ausgesprochen wurde, wurde am 18. Dezember 1986 zur Gänze bezahlt. Ein weiterer Mietzinsrückstand war bis dahin nicht aufgelaufen. Einer Beschlußfassung iS des Paragraph 33, Absatz 2, MRG bedurfte es daher nicht.

Von einer weiteren Begründung wird gem. Paragraph 510, Absatz 3, (Paragraph 528, a ZPO) ZPO Abstand genommen.

Anmerkung

E16641

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB01502.89.0202.000

Dokumentnummer

JJT_19890202_OGH0002_0070OB01502_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung