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Entscheidung 7 Ob 1503/85×

Entscheidung 7 Ob 1503/85

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1503/85

Entscheidungsdatum

28.03.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Johann A, Pensionist, und Berta A, Hausfrau, beide Wien 2., Schüttelstraße 85/15 und vertreten durch Dr. Peter Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pauline B, Pensionstin in Schrems, Altersheim, vertreten durch Dr. Dieter Böhmdorfer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 158.846,40 samt Nebengebühren, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18. Dezember 1984, GZ. 12 R 276/84-15, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Behauptung, der Kaufvertrag sei noch nicht wirksam geschlossen worden, ist eine unzulässige Neuerung. Im übrigen wäre selbst ein bedingtes Rechtsgeschäft wegen Irrtums anfechtbar.

Wolfgang C war zugestandenermaßen Vertreter der Beklagten bei den Verkaufsgesprächen und ist deshalb nicht Dritter im Sinne des Paragraph 875, ABGB (SZ 49/13 ua). Ohne Rücksicht auf die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger ist ihr Irrtum über die Höhe der monatlichen Belastung der Eigentumswohnung (50 % höher als zugesagt) nach objektivem Verkehrsmaßstab als erheblich anzusehen, sodaß die Erklärung der Kläger, den Kauf unter den wahren Umständen nicht geschlossen zu haben, redlicher Verkehrsübung entspricht (EvBl. 1976/125 ua).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO abgesehen.

Anmerkung

E05161

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB01503.85.0328.000

Dokumentnummer

JJT_19850328_OGH0002_0070OB01503_8500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung