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Entscheidung 7 Ob 1504/84×

Entscheidung 7 Ob 1504/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1504/84

Entscheidungsdatum

08.03.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Josef C*****, vertreten durch DDr. Gunter Peyrl, Rechtsanwalt in Freistadt, wider die beklagte Partei Alois H*****, vertreten durch Dr. Hubert Maier, Rechtsanwalt in Mauthausen, wegen Räumung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. Dezember 1983, GZ 14 R 41/83-23, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO zu ergänzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Streitgegenstand besteht nicht in einem Geldbetrag. Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, dass der Streitwert 60.000 S übersteigt (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO). Aus seinem weiteren Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 3, ZPO, demzufolge die Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht zugelassen wird, kann zwar geschlossen werden, dass nach seiner Ansicht der Wert des Streitgegenstands 300.000 S nicht übersteigt, doch macht dies einen Ausspruch im Sinne der zitierten Bestimmung nicht entbehrlich, weil nur der negative Ausspruch einen weiteren ordentlichen Rechtszug ausschließen würde.

Textnummer

E122441

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB01504.840.0308.000

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Dokumentnummer

JJT_19840308_OGH0002_0070OB01504_8400000_000

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