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Entscheidung 7 Ob 1505/89×

Entscheidung 7 Ob 1505/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1505/89

Entscheidungsdatum

23.02.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gernot K***, Baumeister, Wien 13., Dontgasse 6, vertreten durch Dr. Peter Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Leopold C***, Pensionist, Wien 15., Reindorfgasse 15/3/17, vertreten durch Dr. Rainer Cuscoleca, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 7. September 1988 GZ 41 R 371/88-22, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei Beurteilung der Frage, ob ein schutzwürdiges Interesse (dringendes Wohnungsbedürfnis) des Mieters an der Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses gegeben ist, kommt es darauf an, ob der Mieter die aufgekündigte Wohnung in absehbarer Zeit mit Sicherheit wieder benützen wird. Auf ungewisse, in der Zukunft liegende Möglichkeiten ist nicht Bedacht zu nehmen (MietSlg. 35.563 f mwN; MietSlg. 33.383, 31.426 uva). Die Behauptungs- und Beweislast hiefür trifft den Mieter. Ein bloßes Verbot der dauernden Benützung eines Kleingartenhauses - im vorliegenden Fall bewohnt der Beklagte das Kleingartenhaus dauernd seit mindestens 1984 - genügt daher nicht, wenn nicht auch dargetan wird, daß die dauernde Benützung nicht toleriert und vom Verbotsberechtigten auch tatsächlich auf die Einhaltung des Verbotes gedrungen wird. In dieser Richtung wurden nicht einmal Behauptungen aufgestellt und insbesondere nicht behauptet, daß der Beklagte die aufgekündigte Wohnung in absehbarer Zeit wieder benützen wird.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO Abstand genommen.

Anmerkung

E16859

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB01505.89.0223.000

Dokumentnummer

JJT_19890223_OGH0002_0070OB01505_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung