Entscheidung 7 Ob 1506/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.03.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Familienrechtssache der antragstellenden Partei Bogumila D*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Constanze Schallter, wider den Antragsgegner Ing. Wolfgang D*****, wegen Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 28. November 1991, GZ 47 R 782/91-7, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Familienrechtssache der antragstellenden Partei Bogumila D*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Constanze Schallter, wider den Antragsgegner Ing. Wolfgang D*****, wegen Aufteilung gemäß Paragraphen 81, ff EheG infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 28. November 1991, GZ 47 R 782/91-7, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Über den geltend gemachten Aufteilungsanspruch wurde rechtskräftig entschieden. Einem neuen Antrag steht demnach res iudicata entgegen. Der nunmehrige Antrag wird mit einer im vorangegangenen Verfahren nicht behaupteten Tatsache begründet. Er ist daher seinem Wesen nach ein Wiederaufnahmsantrag. Einer Wiederaufnahme des Verfahrens stünde aber jedenfalls die Bestimmung des § 530 Abs 2 ZPO entgegen, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob es im außerstreitigen Verfahren grundsätzlich eine Wiederaufnahme gibt, ebenso erübrigt wie mit der Frage, ob die Fallfrist des § 95 EheG durch Parteienvereinbarung verlängert werden kann.Über den geltend gemachten Aufteilungsanspruch wurde rechtskräftig entschieden. Einem neuen Antrag steht demnach res iudicata entgegen. Der nunmehrige Antrag wird mit einer im vorangegangenen Verfahren nicht behaupteten Tatsache begründet. Er ist daher seinem Wesen nach ein Wiederaufnahmsantrag. Einer Wiederaufnahme des Verfahrens stünde aber jedenfalls die Bestimmung des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO entgegen, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob es im außerstreitigen Verfahren grundsätzlich eine Wiederaufnahme gibt, ebenso erübrigt wie mit der Frage, ob die Fallfrist des Paragraph 95, EheG durch Parteienvereinbarung verlängert werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0070OB01506.92.0305.000
Dokumentnummer
JJT_19920305_OGH0002_0070OB01506_9200000_000