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Entscheidung 7 Ob 1506/94×

Entscheidung 7 Ob 1506/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1506/94

Entscheidungsdatum

02.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alwin E*****, Geschäftsführer, ***** vertreten durch Dr.Bertram Grass, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Maria R*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Wilhelm Winkler u. a., Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Zahlung und Räumung (S 21.662,05 und S 7.200), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 20.Juli 1993 (berichtigt am 21.Dezember 1993), GZ 1 b R 147/93-15(20), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte wäre für die Behauptung, daß an ihrer Stelle die Gesellschaft von der Voreigentümerin stillschweigend als neuer Mieter akzeptiert worden ist, beweispflichtig gewesen. Sie hat die dafür erforderlichen Tatsachen vergleiche MGA ABGB33 Paragraph 863 /, 81, f), die einen solchen rechtlichen Schluß rechtfertigen könnten, nicht unter Beweis stellen können. Die im Revisionsrekurs letztlich aufgeworfene Frage, inwieweit die vereinbarungswidrige Nichtzahlung des Mietzinses durch den Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Gesellschaft wider Treu und Glauben verstößt, muß der im folgenden Verfahren zu beurteilenden Frage des groben Verschuldens der Beklagten vorbehalten bleiben. Im vorliegenden Verfahrensabschnitt hat diese Frage nicht beurteilt zu werden, weil es nunmehr außer Zweifel steht, daß der Kläger in seiner Eigenschaft als Wohnungseigentümer Anspruch auf Mietzinszahlungen der Beklagten hat.

Anmerkung

E32846

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB01506.94.0202.000

Dokumentnummer

JJT_19940202_OGH0002_0070OB01506_9400000_000