Entscheidung 7 Ob 1507/88
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.03.1988
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gustav Künzel, Notar i.R., Feldbach, Bindergasse 12, vertreten durch Dr. Rudolf Horst Löffelmann, Rechtsanwalt in Feldbach, wider die beklagten Parteien 1) Johann R***, Pensionist, Blumau 84, vertreten durch Dr. Brigitte Florian, Rechtsanwalt in Graz, 2) Anna R***, Hausfrau, Eibiswald, St. Lorenzen 37, vertreten durch Dr. Hans Miksch, Rechtsanwalt in Jennersdorf, wegen S 43.799,75 s.A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 3. Dezember 1987, GZ 5 R 174/87-35, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Wortlaut der Zahlungsvereinbarung (Kaufvertrag Punkt 3.) liegt lediglich eine Erfüllungsübernahme durch die Liegenschaftskäufer vor. Umstände, aus denen sich etwas anderes ergäbe, wurden in erster Instanz nicht behauptet. Richtig ist, daß bei der Erfüllungsübernahme, der Schuldner den Übernehmer in der Regel nicht auf Leistung an sich selbst klagen kann. Der Revisionswerber übersieht aber, daß auf Leistung an den Gläubiger geklagt werden kann (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1404 mwN; MietSlg. 34.297). Daß aber die Kosten auch dann geringer gewesen wären und den Beklagten ein Ausfall im Exekutionsverfahren nicht entstanden wäre, wenn sie hinsichtlich der von den Liegenschaftskäufern übernommenen Schulden nur auf Leistung an die Gläubiger geklagt hätten, wurde nicht einmal behauptet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 510 Abs. 3 ZPO Abstand genommen.Nach dem Wortlaut der Zahlungsvereinbarung (Kaufvertrag Punkt 3.) liegt lediglich eine Erfüllungsübernahme durch die Liegenschaftskäufer vor. Umstände, aus denen sich etwas anderes ergäbe, wurden in erster Instanz nicht behauptet. Richtig ist, daß bei der Erfüllungsübernahme, der Schuldner den Übernehmer in der Regel nicht auf Leistung an sich selbst klagen kann. Der Revisionswerber übersieht aber, daß auf Leistung an den Gläubiger geklagt werden kann (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1404, mwN; MietSlg. 34.297). Daß aber die Kosten auch dann geringer gewesen wären und den Beklagten ein Ausfall im Exekutionsverfahren nicht entstanden wäre, wenn sie hinsichtlich der von den Liegenschaftskäufern übernommenen Schulden nur auf Leistung an die Gläubiger geklagt hätten, wurde nicht einmal behauptet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO Abstand genommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB01507.88.0324.000
Dokumentnummer
JJT_19880324_OGH0002_0070OB01507_8800000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung