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Entscheidung 7 Ob 1507/91×

Entscheidung 7 Ob 1507/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1507/91

Entscheidungsdatum

21.03.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Unterbringungssache des Franz L*****, infolge ao.Rekurses des Angehaltenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 5.Dezember 1990, GZ 44 R 780/90-12, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Das Erstgericht erklärte mit Beschluß vom 22.10.1990 die (erstmalige) Anhaltung des Revisionsrekurswerbers in einer geschlossenen Anstalt für 3 Monate für zulässig. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, wobei es aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Diese Entscheidung wurde dem Revisionsrekurswerber am 2.1.1991 zugestellt. Der gegen sie erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.

Das Unterbringungsgesetz (BGBl 1990/155) trat laut Paragraph 42, leg.cit. mit 1.1.1991 in Kraft und eröffnete auch bei bestätigenden Entscheidungen der Vorinstanzen im Rahmen der Paragraphen 14, - 16 AußStrG einen Rechtszug zum Obersten Gerichtshof. Zufolge des Wortlautes des Paragraph 42, UbG erfassen dessen Normen auch anhängige Verfahren, gleich in welchem Verfahrensstadium sie sich befinden. Das Rechtsmittel weist keine der Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG auf.

Anmerkung

E25476

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0070OB01507.91.0321.000

Dokumentnummer

JJT_19910321_OGH0002_0070OB01507_9100000_000