Entscheidung 7 Ob 1508/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.02.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Benjamin S*****, vertreten durch den bes. Sachwalter Dr.Helmut Klement, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien
1. R. H***** KG, ***** 2. Rudolfine Z*****, beide vertreten durch Dr.Helwig Keber, Rechtsanwalt in Graz, wegen Heraugabe einer Urkunde und Zustimmung zur Eigentumseinverleibung (Gesamtstreitwert S 498.000) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 10.November 1994, GZ 1 R 180/94-36, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Ungeachtet der Worte "zu treuen Handen" ist der Masseverwalter als Verkäufer einer Liegenschaft der Gemeinschuldnerin bei der Entgegennahme des Kaufpreises nicht als Treuhänder des Käufers tätig geworden. Mit diesen Worten wurde lediglich zum Ausdruck gebracht, daß der Masseverwalter nur nach Maßgabe der übernommenen Verpflichtung (Abwarten bis zur Einverleibung des Eigentumsrechts des Klägers) über den Kaufpreis verfügen darf. Die schuldbefreiende Zahlung ist aber direkt an den Verkäufer erfolgt. Da der Masseverwalter bei der Veräußerung auch als Vertreter der Gemeinschuldnerin (1.Bekl.) tätig war (Bartsch-Pollak, KO3, 401 Anm 5 zu §§ 81-83 KO), hat diese auch dessen Veruntreuung zu vertreten.Ungeachtet der Worte "zu treuen Handen" ist der Masseverwalter als Verkäufer einer Liegenschaft der Gemeinschuldnerin bei der Entgegennahme des Kaufpreises nicht als Treuhänder des Käufers tätig geworden. Mit diesen Worten wurde lediglich zum Ausdruck gebracht, daß der Masseverwalter nur nach Maßgabe der übernommenen Verpflichtung (Abwarten bis zur Einverleibung des Eigentumsrechts des Klägers) über den Kaufpreis verfügen darf. Die schuldbefreiende Zahlung ist aber direkt an den Verkäufer erfolgt. Da der Masseverwalter bei der Veräußerung auch als Vertreter der Gemeinschuldnerin (1.Bekl.) tätig war (Bartsch-Pollak, KO3, 401 Anmerkung 5 zu Paragraphen 81 -, 83, KO), hat diese auch dessen Veruntreuung zu vertreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB01508.95.0208.000
Dokumentnummer
JJT_19950208_OGH0002_0070OB01508_9500000_000