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Entscheidung 7 Ob 1509/84×

Entscheidung 7 Ob 1509/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1509/84

Entscheidungsdatum

28.06.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz H*****, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Ewald H*****, vertreten durch Dr. Albin Ortner, Rechtsanwalt in Villach, wegen Unterhalt, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 16. Februar 1984, GZ 2 R 48/84-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Rechtsfrage, ob Verzögerungen eines Studiums durch eine zum Lebensunterhalt erforderliche Teilzeitbeschäftigung die Unterhaltspflicht berühren, kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu, weil die Beurteilung der Vonstinstanzen im Vordergrund steht, dass nach den besonderen Umständen des Einzelfalls des Klägers sein medizinisches Studium ungeachtet seiner Teilzeitbeschäftigung nicht mit der erforderlichen Ernstlichkeit und Zielstrebigkeit betrieben hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO abgesehen.

Textnummer

E122445

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB01509.840.0628.000

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Dokumentnummer

JJT_19840628_OGH0002_0070OB01509_8400000_000