Entscheidung 7 Ob 1509/84
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.06.1984
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz H*****, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Ewald H*****, vertreten durch Dr. Albin Ortner, Rechtsanwalt in Villach, wegen Unterhalt, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 16. Februar 1984, GZ 2 R 48/84-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Rechtsfrage, ob Verzögerungen eines Studiums durch eine zum Lebensunterhalt erforderliche Teilzeitbeschäftigung die Unterhaltspflicht berühren, kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu, weil die Beurteilung der Vonstinstanzen im Vordergrund steht, dass nach den besonderen Umständen des Einzelfalls des Klägers sein medizinisches Studium ungeachtet seiner Teilzeitbeschäftigung nicht mit der erforderlichen Ernstlichkeit und Zielstrebigkeit betrieben hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 510 Abs 3 ZPO abgesehen.Der in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Rechtsfrage, ob Verzögerungen eines Studiums durch eine zum Lebensunterhalt erforderliche Teilzeitbeschäftigung die Unterhaltspflicht berühren, kommt keine erhebliche Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu, weil die Beurteilung der Vonstinstanzen im Vordergrund steht, dass nach den besonderen Umständen des Einzelfalls des Klägers sein medizinisches Studium ungeachtet seiner Teilzeitbeschäftigung nicht mit der erforderlichen Ernstlichkeit und Zielstrebigkeit betrieben hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO abgesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB01509.840.0628.000
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018
Dokumentnummer
JJT_19840628_OGH0002_0070OB01509_8400000_000