Begründung:
Die in den Jahren 1973 und 1974 auf dem 1971 gemeinsam angekauften Grundstück in H*****, Grst. Nr. *****, errichtete Apartmenthausanlage wurde 1974 durch die Realteilung des Grundstückes in vier rechnerisch gleich große, jedoch aufgrund der örtlichen Verhältnisse (Hanglage) nicht gleichermaßen benützbare Teilflächen geteilt. Auch die beiden Doppelhaus-Einheiten wurden in vier gleich große Ferienhäuser aufgeteilt.
Ein Teil des ursprünglichen Grundstückes, und zwar ein am westlichen Rand liegender Streifen verblieb im Miteigentum der Streitteile. Aus diesem und einem weiteren gemeinsam angekauften anschließenden Grundstück wurde 1974 zu gleichen Teilen das antragsgegenständliche Grundstück mit der Einlagezahl *****, KG H*****, das, sieht man die beiden Erstantragsteller als Einheit an, je zu einem Viertel den Streitteilen gehört, errichtet. Der Verwendungszweck dieses Grundstücks lag in der Schaffung zusätzlicher 12 Parkplätze.
Durch interne, das gegenständliche Grundstück nicht betreffende Vereinbarungen schufen sich die beiden Erstantragsteller und der Zweitantragsgegner auf den im Alleineigentum stehenden Parzellen je 10 Parkplätze. Hinsichtlich der restlichen 18 Parkplätze, die größtenteils auf der im gemeinsamen Eigentum stehenden Grundfläche liegen, war keine Einigung feststellbar. Die prekaristisch zwischen dem Drittantragsteller und der Erstantragsgegnerin vorgenommene Aufteilung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaft - 10 Parkplätze für die Erstantragsgegnerin und 8 für den Drittantragsteller - wurde nach dem in diesem Punkt übereinstimmenden Vorbringen wechselseitig widerrufen.
Die tatsächliche Benützungssituation dieser Parkplätze ist auf dem Raster auf Seite 17 des Beschlusses ON 44 dargestellt.
Das Hauptbegehren der Antragsteller richtete sich auf eine Benutzungsregelung der zwölf Parkplätze auf der Liegenschaft EZ ***** KG H***** in der Form, daß allen vier Miteigentümern zu gleichen Teilen die Nutzung zugewiesen werde, sohin jedem 1/4-Miteigentümer 3 Parkflächen zugeordnet werden.
Die Erst- und Zweitantragsteller stellten zudem das Eventualbegehren, es mögen ihnen zwei Abstellflächen auf dem gemeinsamen Grundstück zugewiesen werden. Weiters stellte der Drittantragsteller den Eventualantrag, ihm drei Parkflächen zuzuordnen.
Als weiteren Eventualantrag begehrten die drei Antragsteller gemeinsam die Zuweisung von bis zu drei Abstellflächen auf dem östlich des Gebäudes befindlichen Grundstück des Zweitantragsgegners (Gst. Nr. *****) als Ausgleich, oder zumindest die Auferlegung eines Benützungsentgeltes an die anderen Miteigentümer.
Die Antragsgegner beantragten die Abweisung der Anträge und wendeten im wesentlichen ein, daß durch den Ankauf des Grundstücks EZ ***** der KG H*****, die aufgrund der verschiedenen örtlichen Gegebenheiten der vier Grundstücke durch die Realteilung bestehenden unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten ausgeglichen werden sollten. Die nunmehrige Parkordnung sei daher zum Ausgleich der ungleichen Voraussetzungen der einzelnen Grundstückseigentümer aufgrund einer Benutzungsvereinbarung und nicht nach den jeweiligen Miteigentumsanteilen erfolgt. Diese sei auch die Voraussetzung für das Zustandekommen der seinerzeitigen Realteilung gewesen.
Das Erstgericht gab im dritten Rechtsgang lediglich dem Eventualbegehren des Drittantragstellers zum Teil Folge, teilte ihm den Parkplatz, gekennzeichnet mit "K***** 5" und "Westend 9" zur Nutzung zu und wies das Hauptbegehren sowie die restlichen Eventualanträge ab. Auf der Gesamtliegenschaft stünden achtunddreißig Parkplätze zur Verfügung. Mangels einer Teilbarkeit durch vier sei es unumgänglich, daß zumindest einzelne Eigentümer mehr Abstellflächen benützen könnten als andere. Unter Berücksichtigung der ganzheitlichen Parkplatzsituation auf der Liegenschaft sei dem Drittantragsteller, da er nur über acht Parkplätze verfüge, jener gekennzeichnet mit der Doppelbezeichnung "K***** 5" bzw "Westend 9" zuzuordnen. Dadurch habe der Drittantragsteller ebenso wie die Erstantragsgegner neun Parkplätze zur Verfügung und entstehe dadurch eine annähernd dem Gerechtigkeitsgrundsatz entsprechende Aufteilung der vorhandenen PKW-Abstellplätze. Von der Auferlegung eines Benutzungsentgeltes sah das Erstgericht im Hinblick auf die im vorangegangenen Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsansicht des Rekursgerichtes - Provozierung neuer Rechtsstreitigkeiten - sowie aufgrund der Erreichung einer annähernd gleichen Zahl an zugewiesenen Parkplätzen ab.
Das Rekursgericht gab mit der angefochtenen Entscheidung den dagegen erhobenen Rekursen der Erst- und Zweitantragsteller sowie der Erstantragsgegnerin nicht Folge. Es bewertete den Streitgegenstand als mit S 260.000,-- nicht übersteigend und erklärte die Erhebung des Revisionsrekurses für zulässig. Bei einer Benützungsregelung sei nach den maßgeblichen Rechts- und Verfahrensgrundsätzen auf die Situation der Gesamtliegenschaft - insbesondere die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten - Bedacht zu nehmen und eine Regelung in der Form zu treffen, daß jeder Partei insgesamt möglichst viele Abstellplätze zuzukommen habe. Die Nutzungsmöglichkeiten der Erst- und Zweitantragsteller seien mit 10 Parkplätzen ohnehin optimiert, sodaß von der Zuteilung weiterer Parkplätze bzw eines finanziellen Ausgleichsanspruches abzusehen war. Ebenso entspreche auch die Zuweisung des Parkplatzes an den Drittantragsteller den getroffenen Billigkeitserwägungen des Erstgerichtes folgend, einer gerechten Lösung.