Entscheidung 7 Ob 1513/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.03.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl P*****, vertreten durch Dr.Gerald Weidacher und Dr.Peter Imre, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Herbert Hüttner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 45.413,40 und Feststellung (Gesamtstreitwert S 145.413,40; Streitwert im Revisionsverfahren S 127.413,40) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 14.Dezember 1993, GZ 1 R 166,167/93-46, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Das festgestellte Verhalten des behandelnden Arztes begründet Einlassungsfahrlässigkeit iSd § 1299 ABGB (SZ 62/146). Der Mitverschuldenseinwand wurde nicht schlüssig begründet. Hätten Bedenken gegen einen Besuch durch Angehörige aus ärztlicher Sicht bestanden, wäre es Sache des behandelnden Arztes gewesen, diesen zu unterbinden.Das festgestellte Verhalten des behandelnden Arztes begründet Einlassungsfahrlässigkeit iSd Paragraph 1299, ABGB (SZ 62/146). Der Mitverschuldenseinwand wurde nicht schlüssig begründet. Hätten Bedenken gegen einen Besuch durch Angehörige aus ärztlicher Sicht bestanden, wäre es Sache des behandelnden Arztes gewesen, diesen zu unterbinden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB01513.94.0309.000
Dokumentnummer
JJT_19940309_OGH0002_0070OB01513_9400000_000