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Entscheidung 7 Ob 1515/84×

Entscheidung 7 Ob 1515/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1515/84

Entscheidungsdatum

13.09.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef K*****, vertreten durch Dr. Erwin Gstirner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Ruth Manuela K*****, vertreten durch Dr. Othmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterhalts, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 28. Mai 1984, GZ 1 R 204/84-21, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts ein weiterer Rechtszug unzulässig, soweit über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts entschieden wird. Zur Unterhaltsbemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (EFSlg 41.753 uva). Eine Bemessungsfrage liegt danach insbesondere auch dann vor, wenn es um die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage geht (EFSlg 27.839). Die vom Berufungsgericht bei Beurteilung dieser Frage vorgenommene Ermittlung der Bemessungsgrundlage durch Errechnung eines sogenannten „Familieneinkommens“ – nur dagegen wendet sich die Revision – gehört zum Bemessungsbereich und ist einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen vergleiche EFSlg 27.839). Entscheidungen über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts sind auch nach der Neufassung des Paragraph 502, ZPO durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 voll unanfechtbar (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht in ÖJZ 1983, 174). Es ist daher gegen solche Entscheidungen auch eine außergerichtliche Revision ausgeschlossen.

Demgemäß ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Textnummer

E122440

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB01515.840.0913.000

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Dokumentnummer

JJT_19840913_OGH0002_0070OB01515_8400000_000

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