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Entscheidung 7 Ob 1516/89×

Entscheidung 7 Ob 1516/89

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1516/89

Entscheidungsdatum

15.06.1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*** P***-U***, vertreten durch den Bürgermeister Alexander P***, 7371 Piringsdorf, Bundesstraße 14, dieser vertreten durch Dr. Johann Kölly, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, wider die beklagte Partei Karl K***, Schneider, 7371 Piringsdorf, Rabnitzstraße 118, vertreten durch Dr. Rene Hirschenhauser, Rechtsanwalt in Oberwart, wegen Ausstellung einer Löschungsquittung (Streitwert S 200.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7.Februar 1988, GZ 12 R 282/88-17, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung EvBl 1958/180 (vom Beklagten unrichtig zitiert mit EvBl 1985/180) hat den Regreß des Bürgen gemäß Paragraph 1358, ABGB und nicht das Verlangen des Schuldners auf Ausstellung einer Löschungsquittung zum Gegenstand. Diesbezüglich ergibt sich aus Paragraph 1426, ABGB, daß der Zahler berechtigt ist, vom Befriedigten eine Quittung zu verlangen. Dies soll ihn vor weiteren Verfügungen des Befriedigten über die Forderung schützen. Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn der Befriedigte die Quittung Zug um Zug mit der Zahlung ausstellt. Vor allem wenn sich, wie im vorliegenden Fall, der Gläubiger grundsätzlich weigert, eine Quittung auszustellen, wird man vom Schuldner keine vorausgehende unbedingte Zahlung verlangen können. Vielmehr wird der Schuldner die Zahlung bis zur Ausstellung der Quittung zurückhalten dürfen. Ob dies auch für Löschungsquittungen gilt oder ob der Schuldner den durch Paragraph 1426, ABGB angestrebten Zweck nur durch Erlag des Geschuldeten erreichen kann vergleiche Reischauer in Rummel, Rz 8 zu Paragraph 1426,) muß hier nicht geklärt werden, weil die Klägerin den Schuldbetrag erlegt hat.

Anmerkung

E17599

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB01516.89.0615.000

Dokumentnummer

JJT_19890615_OGH0002_0070OB01516_8900000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung