Die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses sieht die beklagte Partei in der vom Obersten Gerichtshof ihrer Kenntnis nach noch nicht judizierten Frage begründet, ob der Leitsatz, daß inländische Gerichtsbarkeit trotz Vorliegens eines inländischen Gerichtsstandes bei mangelnder (sonstiger) Inlandsbeziehung zu verneinen sei, auch für den Vermögensgerichtsstand nach § 99 JN gelte.Die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses sieht die beklagte Partei in der vom Obersten Gerichtshof ihrer Kenntnis nach noch nicht judizierten Frage begründet, ob der Leitsatz, daß inländische Gerichtsbarkeit trotz Vorliegens eines inländischen Gerichtsstandes bei mangelnder (sonstiger) Inlandsbeziehung zu verneinen sei, auch für den Vermögensgerichtsstand nach Paragraph 99, JN gelte.
Tatsächlich war der Oberste Gerichtshof mit dieser Frage jedoch schon mehrfach befaßt.
Grundsätzlich hat sich die Judikatur für die Indikationentheorie (in Abgrenzung zur Universalitäts- und Doppelfunktionstheorie) entschieden (SZ 55/95, 56/162, 59/205, 60/106; EvBl 1991/82; JBl 1992/330 und 331), nach der die - durch Vorliegen eines inländischen Gerichtsstandes indizierte - inländische Gerichtsbarkeit stets eine ausreichende inländische Nahebeziehung voraussetzt. Fehlt es an einer solchen Nahebeziehung, dann ist die inländische Jurisdiktion demnach trotz inländischen Gerichtsstandes zu verneinen (JBl 1991, 800 zu § 83 c JN, JBl 1992, 330 zum Gerichtsstand der Widerklage bzw 331 zum Vermögensgerichtsstand).Grundsätzlich hat sich die Judikatur für die Indikationentheorie (in Abgrenzung zur Universalitäts- und Doppelfunktionstheorie) entschieden (SZ 55/95, 56/162, 59/205, 60/106; EvBl 1991/82; JBl 1992/330 und 331), nach der die - durch Vorliegen eines inländischen Gerichtsstandes indizierte - inländische Gerichtsbarkeit stets eine ausreichende inländische Nahebeziehung voraussetzt. Fehlt es an einer solchen Nahebeziehung, dann ist die inländische Jurisdiktion demnach trotz inländischen Gerichtsstandes zu verneinen (JBl 1991, 800 zu Paragraph 83, c JN, JBl 1992, 330 zum Gerichtsstand der Widerklage bzw 331 zum Vermögensgerichtsstand).
Nach der in 7 Ob 545/89 vertretenen Auffassung repräsentieren allerdings die Mehrzahl der gesetzlichen Gerichtsstände bereits per se eine ausreichende Inlandsbeziehung und genügen daher auch vom Standpunkt der Indikationentheorie für die Anknüpfung der inländischen Gerichtsbarkeit. Die bestrittenen Fälle beschränkten sich auf wenige Ausnahmen (§§ 88/1 96 und 93 JN). Nach dieser Entscheidung stellt der Vermögensgerichtsstand jedenfalls eine ausreichende Inlandsbeziehung für die Ableitung der inländischen Jurisdiktion für vermögensrechtliche Ansprüche dar.Nach der in 7 Ob 545/89 vertretenen Auffassung repräsentieren allerdings die Mehrzahl der gesetzlichen Gerichtsstände bereits per se eine ausreichende Inlandsbeziehung und genügen daher auch vom Standpunkt der Indikationentheorie für die Anknüpfung der inländischen Gerichtsbarkeit. Die bestrittenen Fälle beschränkten sich auf wenige Ausnahmen (Paragraphen 88 /, eins, 96 und 93 JN). Nach dieser Entscheidung stellt der Vermögensgerichtsstand jedenfalls eine ausreichende Inlandsbeziehung für die Ableitung der inländischen Jurisdiktion für vermögensrechtliche Ansprüche dar.
Differenzierter argumentiert die Entscheidung 6 Ob 609/92 vom 29. Oktober 1992, wonach das Vorhandensein von Vermögen im Sinn des § 99/1 S 2 JN die inländische Gerichtsbarkeit nur unter der weiteren Voraussetzung zu begründen vermag, daß eine zusätzliche anderweitige Inlandsbeziehung, mag sie auch für sich allein die inländische Zuständigkeit noch nicht zu rechtfertigen, vorliegt. Dies sei jedoch etwa dann anzunehmen, wenn das Vermögen von einer solchen Art und einem solchen Umfang ist, daß es eine im Inland auszuübende Verwaltung erfordert, worin eine teilweise "Ansässigkeit" des Beklagten in vermögensrechtlicher Beziehung gesehen werden könne, die dem Erfordernis einer zusätzlichen Inlandsbeziehung genüge.Differenzierter argumentiert die Entscheidung 6 Ob 609/92 vom 29. Oktober 1992, wonach das Vorhandensein von Vermögen im Sinn des Paragraph 99 /, eins, S 2 JN die inländische Gerichtsbarkeit nur unter der weiteren Voraussetzung zu begründen vermag, daß eine zusätzliche anderweitige Inlandsbeziehung, mag sie auch für sich allein die inländische Zuständigkeit noch nicht zu rechtfertigen, vorliegt. Dies sei jedoch etwa dann anzunehmen, wenn das Vermögen von einer solchen Art und einem solchen Umfang ist, daß es eine im Inland auszuübende Verwaltung erfordert, worin eine teilweise "Ansässigkeit" des Beklagten in vermögensrechtlicher Beziehung gesehen werden könne, die dem Erfordernis einer zusätzlichen Inlandsbeziehung genüge.
Vorliegendenfalls liegen diese Kriterien vor. Das in Österreich vorhandene Vermögen der beklagten Partei - 99 % der Anteile der mit einem Grundkapital von S 1 Mio ausgestatteten, in Österreich ansässigen und hier tätigen GesmbH - in Verbindung mit der Tatsache, daß die klagende Partei eine in Österreich ansässige Tochtergesellschaft besitzt, über die auch der Österreich-Vertrieb der vom Klagsgegenstand erfaßten - vertragswidrig nicht gelieferten - Atlanten erfolgen sollte, stellen einen über den Vermögensgerichtsstand hinausreichenden zusätzlichen Inlandsbezug dar, der die Bejahung der inländischen Jurisdiktion jedenfalls rechtfertigen.
Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien steht daher im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung, weshalb sich der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig erweist.