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Entscheidung 7 Ob 1518/84×

Entscheidung 7 Ob 1518/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1518/84

Entscheidungsdatum

13.09.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Traude Z*****, vertreten durch Dr. Dieter Böhmdorfer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Karl Z*****, vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4. Juni 1984, GZ 4 R 80/84-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Feststellungsfähigkeit eines zwischen einer Partei und einem Dritten bestehenden Rechts oder Rechtsverhältnisses (JBl 1978, 382; EvBl 1977/20; Fasching römisch drei 64) enthebt die klagende Partei nicht der Verpflichtung der Behauptung und des Nachweises eines rechtlichen Interesses. Hiebei genügt es zwar, dass sich das rechtliche Interesse aus dem Klagsvorbringen im Zusammenhalt mit den Einwendungen der beklagten Partei ergibt (1 Ob 111/73 ua). Mangels Behauptungen der Klägerin könnte ihr rechtliches Interesse aus dem Prozessvorbringen des Beklagten nur dann abgeleitet werden, wenn dieser auch für die Geschäftsanteile, die die Klägerin für sich beansprucht, noch die Stellung eines Treugebers, und somit eines materiell Verfügungsberechtigten in Anspruch nähme. Eine solche Rechtsanmaßung lässt sich aber dem Vorbringen des Beklagten nicht entnehmen. Da diese Erwägungen auch für das Eventualbegehren gelten, kommt es nicht darauf an, dass dieses in Wahrheit auf die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrags gerichtet ist. Die Eigenschaft einer Rechtsgestaltungsklage, für die der Nachweis eines rechtlichen Interesses entbehrlich wäre, kommt dem Eventualbegehren jedenfalls nicht zu.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO Abstand genommen.

Textnummer

E122442

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB01518.840.0913.000

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Dokumentnummer

JJT_19840913_OGH0002_0070OB01518_8400000_000

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