I. Der vom Drittbeklagten gleichzeitig mit dem Rekurs erhobene Parteienantrag auf Normenkontrolle, mit dem er die Aufhebung der § 116 Abs 3 GeO erster Satz; § 78 StPO; § 7 Abs 1 JN; § 10 JN; sowie konkret genannter Wortfolgen in den §§ 19 Abs 2 JN; 21 Abs 2 JN; § 22 Abs 3 JN und § 22 Abs 2 JN begehrte, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. 9. 2019, (G 200/2019, G 202/2019, V 71/2019) zurückgewiesen.römisch eins. Der vom Drittbeklagten gleichzeitig mit dem Rekurs erhobene Parteienantrag auf Normenkontrolle, mit dem er die Aufhebung der Paragraph 116, Absatz 3, GeO erster Satz; Paragraph 78, StPO; Paragraph 7, Absatz eins, JN; Paragraph 10, JN; sowie konkret genannter Wortfolgen in den Paragraphen 19, Absatz 2, JN; 21 Absatz 2, JN; Paragraph 22, Absatz 3, JN und Paragraph 22, Absatz 2, JN begehrte, wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. 9. 2019, (G 200 aus 2019,, G 202 aus 2019,, V 71 aus 2019,) zurückgewiesen.
Das mit Beschluss vom 23. 9. 2019 unterbrochene Verfahren ist fortzusetzen.
II. Zum Rekurs:römisch zwei. Zum Rekurs:
1. Der Rekurs ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.1. Der Rekurs ist zulässig (Paragraph 24, Absatz 2, JN), aber nicht berechtigt.
2.1 In seinem Rekurs lehnt der Drittbeklagte nunmehr auch die Richter des Oberlandesgerichts Graz, die über seinen Ablehnungsantrag entschieden haben, Senatspräsident Dr. *, und die Richter Dr. * und Mag. * ab.
2.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine sofortige Entscheidung über ein Rechtsmittel, wenn darin ein Ablehnungsantrag gestellt wird, dann zulässig, wenn unter anderem kein konkreter Befangenheitsgrund ins Treffen geführt wurde (2 Ob 155/18k mwN). Diese Voraussetzung liegt hier vor, weshalb eine sofortige Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof möglich ist.
3. Das Ablehnungsverfahren ist zwar grundsätzlich zweiseitig, sodass dem Gegner des Ablehnungsverfahrens sowohl in erster als auch in zweiter Instanz an sich durch Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit Gehör zu gewähren ist (RS0126587). Bei einer offenbaren Unbegründetheit des Ablehnungsantrags – wie sie hier vorliegt – kann von der Einholung einer Rekursbeantwortung allerdings Abstand genommen werden (RS0126587 [T2]).
4.1 Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (vgl RS0045975). Sie liegt erst dann vor, wenn die Fähigkeit zur sachlichen Beurteilung fehlt oder irgendwie behindert ist oder eine solche Behinderung doch mit Grund befürchtet werden muss (vgl RS0045961). Schon der Anschein einer Voreingenommenheit soll vermieden werden (RS0046052). Allerdings ist bei der Prüfung der Unbefangenheit ein strenger Maßstab anzulegen, die Ablehnung soll nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien eines nicht genehmen Richters entledigen können (RS0109379). Eine allfällige Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung oder deren Begründung bilden grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund (vgl RS0111290), zumal es nicht Aufgabe des Ablehnungssenats ist, eine Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (RS0046047). Grundsätzlich sind Ablehnungsgründe detailliert und konkret anzugeben (RS0045962 [T6, T7]). Ob der abgelehnte Richter befangen ist, ist dabei stets in Bezug auf die Rechtssache zu prüfen, in welcher er wegen Befangenheit abgelehnt worden ist (RS0045966) – hier also in einem Ablehnungsverfahren.4.1 Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive vergleiche RS0045975). Sie liegt erst dann vor, wenn die Fähigkeit zur sachlichen Beurteilung fehlt oder irgendwie behindert ist oder eine solche Behinderung doch mit Grund befürchtet werden muss vergleiche RS0045961). Schon der Anschein einer Voreingenommenheit soll vermieden werden (RS0046052). Allerdings ist bei der Prüfung der Unbefangenheit ein strenger Maßstab anzulegen, die Ablehnung soll nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien eines nicht genehmen Richters entledigen können (RS0109379). Eine allfällige Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung oder deren Begründung bilden grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund vergleiche RS0111290), zumal es nicht Aufgabe des Ablehnungssenats ist, eine Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen (RS0046047). Grundsätzlich sind Ablehnungsgründe detailliert und konkret anzugeben (RS0045962 [T6, T7]). Ob der abgelehnte Richter befangen ist, ist dabei stets in Bezug auf die Rechtssache zu prüfen, in welcher er wegen Befangenheit abgelehnt worden ist (RS0045966) – hier also in einem Ablehnungsverfahren.
4.2 Der Drittbeklagte wirft dem Rechtsmittelsenat im Hauptverfahren (3 R 59/19z) vor, als Rekurssenat im Konkursverfahren über das Vermögen der
– im vorliegenden Verfahren nicht beteiligten – R* OG in seiner Rekursentscheidung „unter Zugrundelegung erkennbar falscher Bescheinigungen über Vermögenswerte und der Missachtung vermeintlicher Unregelmäßigkeiten im Konkursverfahren“ unrichtig eine Überschuldung angenommen zu haben. Diese Ausführungen laufen darauf hinaus, dass im zu beurteilenden Ablehnungsverfahren nicht beteiligte Richter in einem Konkursverfahren unrichtig entschieden haben sollen, das insoweit einen Zusammenhang mit dem Drittbeklagten aufweisen soll, als dessen Bruder gemeinsame Kinder mit Gesellschafterinnen der Schuldnerin haben soll. Ausreichende Gründe, die bei objektiver Betrachtung die Befürchtung erwecken können, die abgelehnten Richter hätten sich im hier vorliegenden Ablehnungsverfahren von unsachlichen Motiven leiten lassen, legt der Drittbeklagte damit nicht im Ansatz dar.4.2 Der Drittbeklagte wirft dem Rechtsmittelsenat im Hauptverfahren (3 R 59/19z) vor, als Rekurssenat im Konkursverfahren über das Vermögen der, – im vorliegenden Verfahren nicht beteiligten – R* OG in seiner Rekursentscheidung „unter Zugrundelegung erkennbar falscher Bescheinigungen über Vermögenswerte und der Missachtung vermeintlicher Unregelmäßigkeiten im Konkursverfahren“ unrichtig eine Überschuldung angenommen zu haben. Diese Ausführungen laufen darauf hinaus, dass im zu beurteilenden Ablehnungsverfahren nicht beteiligte Richter in einem Konkursverfahren unrichtig entschieden haben sollen, das insoweit einen Zusammenhang mit dem Drittbeklagten aufweisen soll, als dessen Bruder gemeinsame Kinder mit Gesellschafterinnen der Schuldnerin haben soll. Ausreichende Gründe, die bei objektiver Betrachtung die Befürchtung erwecken können, die abgelehnten Richter hätten sich im hier vorliegenden Ablehnungsverfahren von unsachlichen Motiven leiten lassen, legt der Drittbeklagte damit nicht im Ansatz dar.
4.3 Auch der behauptete Umstand, ein Angehöriger der Senatspräsidentin Dr. * vertrete einen – an diesem Zivilverfahren ebenfalls nicht beteiligten – Dritten, gegen den der Bruder des Drittbeklagten Strafanzeige erhoben habe, lässt – selbst wenn dies zutreffen würde – für einen Verfahrensbeteiligten nicht den Eindruck entstehen, dass die abgelehnte Richterin deshalb nicht unvoreingenommen an der Entscheidung über die Ablehnung der Richter des Ablehnungssenats mitwirken habe können.
5. Eine Stellungnahme der ablehnenden Partei zur Äußerung des Richters ist nicht zwingend vorgesehen. Zwar sind alle allenfalls nötig erscheinenden Erhebungen durchzuführen, das besagt aber nicht, dass dem Ablehnungswerber, der ja ohnedies gehalten ist, schon in seinem Ablehnungsantrag Bescheinigungsmittel für den von ihm behaupteten Sachverhalt anzubieten, in jedem Fall die Äußerung des abgelehnten Richters zur Gegenäußerung zugestellt werden muss (RS0045962 [T16]; 6 Ob 223/18i mwN).
Im vorliegenden Fall, in dem der Ablehnungswerber schon keine ausreichenden Gründe aufzeigt, die bei objektiver Betrachtung die Befürchtung erwecken könnten, die abgelehnten Richter hätten sich von unsachlichen Motiven leiten lassen, ist eine Notwendigkeit zur Einholung einer Äußerung des Ablehnungswerbers zur Stellungnahme der abgelehnten Richter nicht ersichtlich; sie werden auch im Rechtsmittel nicht aufgezeigt. Dass die Äußerungen der abgelehnten Richter dem Ablehnungswerber nicht zur (Gegen-)Äußerung zugestellt wurden, begründet demnach keinen Verfahrensmangel.