Aus der Begründung:
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um die Frage, ob die Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes offenkundig sein kann, auf eine Offenkundigkeit haben sich die Beklagten auch nicht berufen, sondern darum, ob die klagende Partei von einer solchen Dienstbarkeit Kenntnis hatte. Es ist entgegen der Meinung der Rekurswerberin auch nicht von Bedeutung, ob die Dienstbarkeit nach dem Willen der Parteien durch Eintragung im Grundbuch dingliche Wirkung erlangen sollte, sondern ob die klagende Partei als Rechtsnachfolgerin nach dem angeblichen Besteller der Dienstbarkeit Josef P. die Dienstbarkeit gegen sich gelten lassen muß. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. außer den schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen GlU. 9650, GlUNF. 6384, JBl. 1954 S. 68, RiZ. 1966 S. 88, 8 Ob 100/64 u. v. a.) wirkt eine nicht verbücherte Dienstbarkeit dann gegen den Erwerber der Liegenschaft, wenn sie der Erwerber kannte. Eine solche Kenntnis haben die Beklagten behauptet, das Erstgericht hat hierüber aber von seiner Rechtsansicht ausgehend keine Beweise aufgenommen. Die Beklagten behaupten, P. habe ihnen, der Erstbeklagten für Lebensdauer, dem Zweitbeklagten für die Dauer der Ehe mit der Erstbeklagten, das Recht eingeräumt, eine bestimmte Wohnung in seinem Haus zu benützen und ihnen die Wohnung auch tatsächlich übergeben. Sie behaupten also eine Dienstbarkeit der Wohnung im Sinn des § 521 erster Satz ABGB. und nicht einen bloßen Titel zur Begründung einer Dienstbarkeit. Es kann der klagenden Partei auch nicht beigestimmt werden, daß wegen der strittigen Rechtslage von einer Kenntnis der Dienstbarkeit nicht gesprochen werden könne. Wenn der klagenden Partei der Vorprozeß (5 C.../62), in dem vom Erstgericht übrigens das Wohnungsrecht der Beklagten bejaht worden war, bekannt war, sie also wußte, daß die Rechtslage strittig ist, kann zwar eine allenfalls irrige Rechtsansicht der klagenden Partei deren schlechten Glauben ausschließen, dieser Rechtsirrtum kommt ihr aber nicht zugute. Sie hat in Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage gekauft, hat also das Risiko auf sich genommen und kann sich auf die publica fides nicht mehr berufen. Damit hat sie aber nicht mehr Rechte erworben, als der Verkäufer hatte, und genießt das Eigentumsrecht an der Liegenschaft nur mit dem Wohnungsrecht der Beklagten belastet, falls ein solches besteht (SZ. VII 222).Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um die Frage, ob die Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes offenkundig sein kann, auf eine Offenkundigkeit haben sich die Beklagten auch nicht berufen, sondern darum, ob die klagende Partei von einer solchen Dienstbarkeit Kenntnis hatte. Es ist entgegen der Meinung der Rekurswerberin auch nicht von Bedeutung, ob die Dienstbarkeit nach dem Willen der Parteien durch Eintragung im Grundbuch dingliche Wirkung erlangen sollte, sondern ob die klagende Partei als Rechtsnachfolgerin nach dem angeblichen Besteller der Dienstbarkeit Josef P. die Dienstbarkeit gegen sich gelten lassen muß. Nach ständiger Rechtsprechung vergleiche außer den schon vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen GlU. 9650, GlUNF. 6384, JBl. 1954 S. 68, RiZ. 1966 S. 88, 8 Ob 100/64 u. v. a.) wirkt eine nicht verbücherte Dienstbarkeit dann gegen den Erwerber der Liegenschaft, wenn sie der Erwerber kannte. Eine solche Kenntnis haben die Beklagten behauptet, das Erstgericht hat hierüber aber von seiner Rechtsansicht ausgehend keine Beweise aufgenommen. Die Beklagten behaupten, P. habe ihnen, der Erstbeklagten für Lebensdauer, dem Zweitbeklagten für die Dauer der Ehe mit der Erstbeklagten, das Recht eingeräumt, eine bestimmte Wohnung in seinem Haus zu benützen und ihnen die Wohnung auch tatsächlich übergeben. Sie behaupten also eine Dienstbarkeit der Wohnung im Sinn des Paragraph 521, erster Satz ABGB. und nicht einen bloßen Titel zur Begründung einer Dienstbarkeit. Es kann der klagenden Partei auch nicht beigestimmt werden, daß wegen der strittigen Rechtslage von einer Kenntnis der Dienstbarkeit nicht gesprochen werden könne. Wenn der klagenden Partei der Vorprozeß (5 C.../62), in dem vom Erstgericht übrigens das Wohnungsrecht der Beklagten bejaht worden war, bekannt war, sie also wußte, daß die Rechtslage strittig ist, kann zwar eine allenfalls irrige Rechtsansicht der klagenden Partei deren schlechten Glauben ausschließen, dieser Rechtsirrtum kommt ihr aber nicht zugute. Sie hat in Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage gekauft, hat also das Risiko auf sich genommen und kann sich auf die publica fides nicht mehr berufen. Damit hat sie aber nicht mehr Rechte erworben, als der Verkäufer hatte, und genießt das Eigentumsrecht an der Liegenschaft nur mit dem Wohnungsrecht der Beklagten belastet, falls ein solches besteht (SZ. römisch sieben 222).
Dem Berufungsgericht ist auch beizustimmen, daß keine Anhaltspunkte für eine Anerkennung des Wohnungsrechtes durch die klagende Partei vorliegen. Es wurde von den Beklagten nie eine ausdrückliche, sondern nur eine konkludente Anerkennung behauptet. Das von den Untergerichten festgestellte Verhalten der klagenden Partei (Gespräche über einen Geldbetrag für eine neue Wohnung, unentgeltliche Benützung der Wohnung durch die Beklagten) läßt aber nicht auf eine Anerkennung des Wohnungsrechtes im Sinn des § 863 ABGB. schließen.Dem Berufungsgericht ist auch beizustimmen, daß keine Anhaltspunkte für eine Anerkennung des Wohnungsrechtes durch die klagende Partei vorliegen. Es wurde von den Beklagten nie eine ausdrückliche, sondern nur eine konkludente Anerkennung behauptet. Das von den Untergerichten festgestellte Verhalten der klagenden Partei (Gespräche über einen Geldbetrag für eine neue Wohnung, unentgeltliche Benützung der Wohnung durch die Beklagten) läßt aber nicht auf eine Anerkennung des Wohnungsrechtes im Sinn des Paragraph 863, ABGB. schließen.
Da die Aufhebung des Ersturteiles wie oben ausgeführt wurde, zu Recht erfolgte, war dem Rekurs nicht Folge zu geben.