Entscheidungsgründe:
Der am 19. November 1916 geborene Kläger und die am 27. April 1918 geborene Beklagte haben am 29. August 1949 vor dem Standesamt Wien-Penzing-Fünfhaus die Ehe geschlossen. Beide Parteien sind österreichische Staatsbürger und haben ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Wien. Der Ehe entstammt die am 14. April 1956 geborene T*.
Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten, weil diese ihn beschimpfe und schlage, Streit provoziere, den ehelichen Verkehr verweigere und gegen den Willen des Klägers und ohne vorher etwas zu sagen, unter Mitnahme von Geldbeträgen aus dem Kostgeld den gemeinsamen Haushalt verlasse, um in das den Streitteilen gemeinsam gehörige Haus in S* zu fahren. Die Klägerin komme zurück, wann sie wolle, vernachlässige den Haushalt und die Obsorge für die Tochter. Schließlich habe sie ungerechtfertigt eine Unterhaltsklage gegen den Kläger erhoben.
Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen und beantragte Klagsabweisung. Für den Fall der Scheidung stellte sie einen Mitschuldantrag. Der Kläger beschimpfe sie, habe ihr im Jahre 1963 ein Messer nachgeworfen und eine Dokumentenmappe auf den Kopf geschlagen. Er habe damals die Ehebetten auseinander gestellt und verlange seither von der Klägerin keinen Geschlechtsverkehr mehr. Der Kläger sei mit einem Aufenthalt der Beklagten während der Sommermonate in S* immer einverstanden gewesen. Er selbst komme fast nie nach Hause, halte sich ständig bei den Nachbarn auf und fahre allein auf Urlaub. Am 9. Dezember 1973 sowie am Faschingdienstag des Jahres 1974 habe sie der Kläger mißhandelt.
Das Erstgericht hat die Ehe der Streitteile aus beiderseitigen Verschulden geschieden. Es legte seiner Entscheidung folgende wesentliche Feststellungen zugrunde: Die Ehe verläuft seit etwa 1971 nicht mehr harmonisch, doch ist es schon früher zu Auseinandersetzungen gekommen. So hat die Beklagte im Jahr 1963 oder 1964, nachdem der Kläger nach einem Krankenhausaufenthalt die Ehebetten in das Kabinett gestellt und selbst weiterhin im Wohnzimmer geschlafen hatte, wogegen die Beklagte mit der Tochter die Ehebetten zum Schlafen benutzte, gesagt „Hoffentlich holt dich bald der Teufel“. Der Grund für diese Äußerung lag offenbar darin, daß es ihr lästig fiel, den Kläger im Wohnzimmer zu versorgen. Da die Beklagte dem Kläger wegen einer Verkürzung der Ehebetten Vorwürfe machte, warf er seiner Gattin ein Messer nach, ohne sie zu treffen. Schon ein halbes Jahr nach der Eheschließung hatte der Kläger der Beklagten eine Dokumentenmappe auf den Kopf geschlagen, weil sich die Beklagte aus seinem Kasten einen Geldbetrag genommen hatte. Die Parteien haben diese Vorfälle nicht als schwerwiegende Eheverfehlungen empfunden. Es kam darnach immer wieder zum ehelichen Verkehr. Der letzte Geschlechtsverkehr fand im Herbst 1971 statt. Bis 1971 ist die Beklagte fast täglich zu den Wohnungsnachbarn, der Familie K*, zum Fernsehen gegangen. Nach einer Auseinandersetzung mit den Nachbarn besuchte sie diese nicht mehr, auch verbot sie ihrer Tochter solche Besuche, wobei sie dieser einige Ohrfeigen versetzte. Trotzdem hielten der Kläger und die Tochter den freundschaftlichen Kontakt mit den Nachbarn aufrecht. Aus diesem Grund und weil der Kläger der Beklagten zu wenig Wirtschaftsgeld gab, kam es zwischen den Parteien zu Auseinandersetzungen, in deren Verlauf der Kläger die Beklagte mit Ausdrücken wie „Kanaille“, „Drecksau“ und Hure“ beschimpfte. Er sagte, sie solle schauen, daß sie nach S* komme, sie sei hier nur geduldet. Die Beklagte beschimpfte den Kläger mit Ausdrücken wie „Hurenkerl“. Sie sagte ferner zu ihm, er solle schauen, daß er nach Hause komme und solle nicht immer bei den Nachbarn herumhocken; er sei ein verdammter Hund, ein „Häuslerbua“, wenn er nur schon hin wäre.
Als der Kläger einmal im Jahr 1971 untertags von der Beklagten einen Geschlechtsverkehr verlangte und diese sich weigerte, weil sie gerade in der Küche kochte, sagte er zu ihr: „Ich scheiß auf dich“. Nicht erwiesen ist, daß die Beklagte die ehelichen Pflichten grundlos verweigerte. Der Kläger verlangte seit dem Jahr 1971 keinen ehelichen Verkehr mehr. Seit dieser Zeit kam es zu Tätlichkeiten. So ist die Beklagte einmal mit einem Teppichklopfer auf den Kläger losgegangen und hat auf ihn einmal hingeschlagen. Ein anderes Mal versetzte sie dem Kläger einen Stoß mit dem Ellbogen und gab ihm hierauf eine Ohrfeige. Am 9. Dezember 1973 drückte der Kläger die Beklagte im Zuge einer Auseinandersetzung wegen des Weihnachtsgeldes mit den Händen an die Wand, wodurch die Beklagte Suffusionen über dem linken Schultergelenk, an der rechten Brustseite und am rechten Oberarm erlitt. Im Jänner 1973 versetzte der Kläger der Beklagten eine Ohrfeige, sodaß ein Ohrring davonflog. Nicht erwiesen ist, daß der Kläger die Beklagte am Faschingdienstag 1974 gegen die Tür drückte, daß die Beklagte dem Kläger die Türe absichtlich in den Rücken stieß und daß sie damals eine Blutunterlaufung am Oberschenkel davontrug. Nicht erwiesen ist schließlich, daß die Beklagte den Kläger in der Küche absichtlich anrempelte und daß der Kläger der Beklagten eine Vase nachwerfen wollte.
In den Jahren 1972 und 1973 gab der Kläger der Beklagten ein Wirtschaftsgeld in der Höhe von S 2.200,-- bei einem monatlichen Nettoeinkommen von mindestens S 8.000,-- bis S 10.000,--. Da es aus diesem Grund zu Auseinandersetzungen und gegenseitigen Beschimpfungen gekommen war und der Kläger der Beklagten eine Ohrfeige gegeben hatte, brachte die Beklagte am 19. April 1973 eine Unterhaltsklage ein, worauf der Kläger das Wirtschaftsgeld auf S 3.000,-- erhöhte. Als dem Kläger in der Folge die von der Beklagten im Haushaltsbuch eingetragenen Rechnungsbeträge zu hoch erschienen und die Tochter der Beklagten unterstellte, sie unterschiebe Rechnungen, lehnte die Beklagte die Führung des Haushaltsbuches mit den Worten ab, der Kläger solle sich das Buch „auf den Arsch picken“.
Daß die Beklagte die Ferienmonate in dem ihnen gehörigen Haus in S* verbrachte und auch sonst für ein paar Tage dorthin fuhr, geschah mit dem Einverständnis des Klägers. Wenn sich die Beklagte während der Schulzeit in S* aufhielt, bekam die Tochter das Frühstück bei der Familie K*. Hiedurch wurde der enge Kontakt zu den Nachbarn vertieft. Als aber die Beklagte immer häufiger nach S* fuhr, machte ihr der Kläger Vorwürfe und hielt ihr vor, daß sie den Haushalt vernachlässige. Im Jahr 1972 ließ der Kläger Arbeiten in der ehelichen Wohnung durchführen. Er ersuchte die Beklagte, in der Wohnung zu bleiben und nicht nach S* zu fahren, weil er selbst auf Urlaub fahren wollte. Die Beklagte lehnte dies mit den Worten ab, er solle sich seinen Dreck selber machen, und fuhr nach S*. Obwohl ihr dies der Kläger verboten hatte, begab sich die Beklagte in diesem Jahr wiederholt dorthin, ohne dem Kläger etwas zu sagen. Im Jahre 1973 hielt sie sich 14 Tage zu Ostern, ferner vom 8. bis 22. Mai, vom 13. Juni bis 1. Juli, vom 4. Juli bis 30. September sowie 14 Tage im November in S* auf. Als ihr der Kläger deswegen Vorhalte machte, nannte sie ihn (es war dies im November 1973) einen Hurenkerl. In den Jahren 1968 und 1969 begleitete die Beklagte den Kläger und die Tochter nicht auf deren Urlaubsfahrten, sondern erklärte, sie fahre lieber nach S*. Als der Kläger und die Tochter im Jahr 1970 mit den Nachbarn einen Urlaub in Hvar (Jugoslawien) verbrachten, fuhr die Klägerin nicht mit, weil sie befürchtete, das Klima nicht zu vertragen und keinen Paß mehr zu bekommen. Im Jahre 1971 begleitete die Beklagte den Kläger und die Tochter wegen einer Fußfraktur nicht auf deren Urlaubsreise. Im Jahr 1972 forderte der Kläger die Beklagte zur Teilnahme an einer Urlaubsreise nicht mehr auf, weil er damals mit ihr schon zerstritten war. Seit 1971 kam es immer wieder vor, daß der Kläger, wenn er die Beklagte fragte, wo das Abendessen bleibe, von ihr die Antwort erhielt, er solle sich selbst etwas suchen. In diesem Zusammenhang und wegen des Wirtschaftsgeldes kam es zu gegenseitigen Beschimpfungen.
Der Kläger und die Tochter hielten den gesellschaftlichen Verkehr zu den Nachbarn auch dann noch aufrecht, als die Beklagte ihren Kontakt mit den Nachbarn im Jahre 1971 abgebrochen hatte. Am Faschingdienstag 1974 ging der Beklagte nach dem Dienst sofort zu den Nachbarn, um sich die Faschingssendung im Fernsehen anzusehen. Auch die Tochter der Streitteile befand sich bei den Nachbarn, obwohl in der Ehewohnung der Parteien ohnehin ein Fernsehapparat vorhanden ist. Als der Kläger nach jener Sendung heimkam, erwartete ihn bereits die Beklagte, stieß ihm die Türe nach dem Betreten der ehelichen Wohnung in den Rücken und rief dann: „Hau her!“. Es ist nicht erwiesen, daß der Stoß mit der Türe absichtlich geschah und daß der Kläger die Beklagte hiebei beschimpfte. Nicht feststellbar ist, wer jeweils mit den Beschimpfungen des anderen begann.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von einer Zerrüttung der Ehe sowie davon aus, daß sich beide Parteien in gleicher Weise schwerer Eheverfehlungen schuldig gemacht haben.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens sowie einer richtigen Beweiswürdigung und billigte die rechtliche Beurteilung. Entschuldbare Reaktionshandlungen lägen auf Seiten der Beklagten nicht vor, weil die ihr zur Last gelegten Beschimpfungen und Beleidigungen des Klägers weit über den Rahmen des Zulässigen hinausgegangen seien. Die Beklagte könne aus dem Umstand, daß sich der Kläger wenig in der Ehewohnung aufgehalten habe, nicht das Recht ableiten, diese Wohnung ihrerseits nach Belieben zu verlassen. Auch die fehlende Bereitschaft, dem Kläger das Abendessen zuzubereiten, könne nicht entschuldigt werden. Der Eintritt einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe ergebe sich daraus, daß der letzte eheliche Verkehr im März 1971 stattgefunden und jeder Ehegatte sein vom anderen mißbilligtes Verhalten fortgesetzt habe. Eine Verwirkung des Scheidungsrechtes des Klägers im Sinne des § 49 Satz 2 EheG, sei nicht eingetreten, weil die schweren Eheverfehlungen der Beklagten zu einem erheblichen Teil nicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Klägers hervorgerufen worden seien und weil sie gegenüber den schweren Eheverfehlungen des Klägers nicht derart in den Hintergrund treten, daß ihre Berücksichtigung sittlich nicht gerechtfertigt wäre. Da die schweren Eheverfehlungen beider Parteien gleich schwer wiegen und die Eheverfehlungen des Klägers die Ehezerrüttung weder eingeleitet noch unheilbar gemacht hätten, sei der Ausspruch eines gleichteiligen Verschuldens gerechtfertigt.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens sowie einer richtigen Beweiswürdigung und billigte die rechtliche Beurteilung. Entschuldbare Reaktionshandlungen lägen auf Seiten der Beklagten nicht vor, weil die ihr zur Last gelegten Beschimpfungen und Beleidigungen des Klägers weit über den Rahmen des Zulässigen hinausgegangen seien. Die Beklagte könne aus dem Umstand, daß sich der Kläger wenig in der Ehewohnung aufgehalten habe, nicht das Recht ableiten, diese Wohnung ihrerseits nach Belieben zu verlassen. Auch die fehlende Bereitschaft, dem Kläger das Abendessen zuzubereiten, könne nicht entschuldigt werden. Der Eintritt einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe ergebe sich daraus, daß der letzte eheliche Verkehr im März 1971 stattgefunden und jeder Ehegatte sein vom anderen mißbilligtes Verhalten fortgesetzt habe. Eine Verwirkung des Scheidungsrechtes des Klägers im Sinne des Paragraph 49, Satz 2 EheG, sei nicht eingetreten, weil die schweren Eheverfehlungen der Beklagten zu einem erheblichen Teil nicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Klägers hervorgerufen worden seien und weil sie gegenüber den schweren Eheverfehlungen des Klägers nicht derart in den Hintergrund treten, daß ihre Berücksichtigung sittlich nicht gerechtfertigt wäre. Da die schweren Eheverfehlungen beider Parteien gleich schwer wiegen und die Eheverfehlungen des Klägers die Ehezerrüttung weder eingeleitet noch unheilbar gemacht hätten, sei der Ausspruch eines gleichteiligen Verschuldens gerechtfertigt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Beantragt wird die Abänderung des angefochtenen Urteils im klagsabweisenden Sinn, in eventu die Abänderung im Sinne einer Scheidung der Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision den Erfolg zu versagen.