1. Dass ein Vertrag erst zustande kommt, wenn eine Einigung über sämtliche Umstände, und zwar auch Nebenumstände, die zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht wurden, erzielt wurde, ist ständige Rechtsprechung (SZ 54/112, JBl 1982, 652, EvBl 1978/139 ua). Die in der Revision aufgezeigte Ausnahme bei Kaufvertragsabschlüssen hat auch nicht Nebenabreden zum Gegenstand, die bei den Vertragsverhandlungen erörtert worden sind.
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts bezüglich der Unanwendbarkeit der §§ 417 f ABGB sind zwar unrichtig, weil es sich nach den getroffenen Feststellungen (S 212 dA) um eine Stützmauer handelt und eine solche als Bauwerk zu werten ist (SZ 51/143 ua), doch hat das Berufungsgericht aus diesen Ausführungen keine Konsequenzen gezogen, weil es die Sache ohnedies nach § 418 ABGB behandelt hat. Die Entscheidung hängt also nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage ab, sodass deren unrichtige Lösung die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht begründen kann.2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts bezüglich der Unanwendbarkeit der Paragraphen 417, f ABGB sind zwar unrichtig, weil es sich nach den getroffenen Feststellungen (S 212 dA) um eine Stützmauer handelt und eine solche als Bauwerk zu werten ist (SZ 51/143 ua), doch hat das Berufungsgericht aus diesen Ausführungen keine Konsequenzen gezogen, weil es die Sache ohnedies nach Paragraph 418, ABGB behandelt hat. Die Entscheidung hängt also nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage ab, sodass deren unrichtige Lösung die Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht begründen kann.
3. Die Rechtsfolgen des Überschreitens der Grundgrenze bei Errichtung eines Bauwerks hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur (SZ 51/143 und die dort zitierte Literatur) richtig dargestellt. Es ging demnach davon aus, dass eine Entfernung des errichteten Bauwerks nur im Falle einer unredlichen Bauführung, die ein schuldhaftes Überschreiten der Grundgrenze voraussetzen würde, gefordert werden kann, hiebei allerdings ein strenger Maßstab anzulegen ist. Es ist hiebei aufgrund der Umstände des konkreten Falls zu dem Ergebnis gelangt, dass hier auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs Fahrlässigkeit nicht anzunehmen ist. (Der vom Berufungsgericht gewählte Ausdruck „auffallende Sorglosigkeit“ mag allerdings in diesem Zusammenhang fragwürdig sein, doch hat das Berufungsgericht sowieso jede Fahrlässigkeit im Ergebnis verneint, sodass dieser Rechtsfrage hier keine Bedeutung zukommt.) Ob die Umstände des Einzelfalls diesen Schluss rechtfertigen, geht aber in seiner Bedeutung über den Einzelfall nicht hinaus, weshalb auch bezüglich dieser Frage die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht gegeben sind.3. Die Rechtsfolgen des Überschreitens der Grundgrenze bei Errichtung eines Bauwerks hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Judikatur (SZ 51/143 und die dort zitierte Literatur) richtig dargestellt. Es ging demnach davon aus, dass eine Entfernung des errichteten Bauwerks nur im Falle einer unredlichen Bauführung, die ein schuldhaftes Überschreiten der Grundgrenze voraussetzen würde, gefordert werden kann, hiebei allerdings ein strenger Maßstab anzulegen ist. Es ist hiebei aufgrund der Umstände des konkreten Falls zu dem Ergebnis gelangt, dass hier auch bei Anlegung eines strengen Maßstabs Fahrlässigkeit nicht anzunehmen ist. (Der vom Berufungsgericht gewählte Ausdruck „auffallende Sorglosigkeit“ mag allerdings in diesem Zusammenhang fragwürdig sein, doch hat das Berufungsgericht sowieso jede Fahrlässigkeit im Ergebnis verneint, sodass dieser Rechtsfrage hier keine Bedeutung zukommt.) Ob die Umstände des Einzelfalls diesen Schluss rechtfertigen, geht aber in seiner Bedeutung über den Einzelfall nicht hinaus, weshalb auch bezüglich dieser Frage die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht gegeben sind.