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Entscheidung 7 Ob 1522/94×

Entscheidung 7 Ob 1522/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1522/94

Entscheidungsdatum

23.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Mag.Regine S*****, vertreten durch Dr.Helene Klaar, Rechtsanwalt in Wien, wider den Gegner der gefährdeten Partei Wolfgang S*****, vertreten durch Dr.Adolf Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, infolge außerordentlichen Rekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 25.November 1993, GZ 43 R 3046/93-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der gefährdeten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie die Untergerichte zutreffend erkannt haben, gehört die Frage, ob die gefährdete Partei aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse in der Lage ist, die Strom- und Gasrechnung betreffend der von ihr bewohnten Wohnung (also ihren eigenen Verbrauch) zu bezahlen, oder ob sie dieses existenznotwendige Bedürfnis nicht aus eigenem befriedigen kann und daher einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten hat, in den Bereich des Unterhaltes. Es ist daher der gesamte Antrag verfehlt. Der gefährdeten Partei bleibt es unbenommen, einen Antrag nach Paragraph 382, Ziffer 8 a, EO im Rahmen des anhängigen Scheidungsverfahrens einzubringen, der jedoch konkret enthalten müßte, ab wann welcher Unterhaltsbeitrag begehrt wird. Der vorliegende Antrag läßt sich nicht in diese Richtung umdeuten. Insbesondere ist daraus kein (zu sicherndes) Begehren auf laufenden Unterhalt abzuleiten. Einen Sonderbedarf stellt eine Strom- und Gastrechnung nicht dar, die betreffende Zahlung fällt vielmehr unter die Ausgaben des täglichen Lebens, die allenfalls durch laufende Unterhaltsgewährung zu sichern sind.

Anmerkung

E36417 07A15224

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB01522.94.0323.000

Dokumentnummer

JJT_19940323_OGH0002_0070OB01522_9400000_000