Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 1523/84×

Entscheidung 7 Ob 1523/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1523/84

Entscheidungsdatum

15.11.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther M*****, vertreten durch Dr. Ulrich Brachtel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Danuta M*****, vertreten durch Dr. Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, wegen Herabsetzung einer Unterhaltsleistung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 4. Juli 1984, GZ 44 R 1028/84-44, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Alle in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Fragen betreffen die in der Revision unanfechtbare Bemessung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs. Das gilt auch für die als erheblich bezeichnete Frage des Verfahrensrechts, inwieweit das Berufungsgericht Tatsachen berücksichtigen hätte müssen, die ihm aus früheren familienrechtlichen Streitigkeiten bekannt sein mussten. Durch Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO wird die Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz nach dem Punkt römisch eins des Judikates 60 neu = SZ 27/177 auch insoweit ausgeschlossen, als sie das Verfahren zur Bemessung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben. Nur die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Unterhaltsbemessung wären revisibel vergleiche besonders SZ 49/68 aE ua). Ein Streit über die Auslegung des Vergleichs besteht hier nicht. Alle Fragen der Anspannungstheorie betreffen wieder den Bemessungskomplex (SZ 53/54 ua).

Textnummer

E122590

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB01523.840.1115.000

Im RIS seit

11.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Dokumentnummer

JJT_19841115_OGH0002_0070OB01523_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung