Entscheidung 7 Ob 1523/88
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.07.1988
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Egon H***, Prokurist, 1210 Wien, Brachsengasse 9, vertreten durch Dr. Otto Kern und Dr. Wulf Kern, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Walter W***, Geschäftsführer, 1100 Wien, Roubicekgasse 2/2/4, vertreten durch Dr. Nikolaus Bilowitzki, Rechtsanwalt in Wien, wegen 295.210,60 S s.A, infolge außerordentlicher Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 26.April 1988, GZ 12 R 58/88-40, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Antrag der Revisionsgegner auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508 a Abs. 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Der Antrag der Revisionsgegner auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Für Urteile der zweiten Instanz gilt § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO.Für Urteile der zweiten Instanz gilt Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO.
Bei der Wertung der Erklärung der Beklagten und deren Auswirkungen handelt es sich um die Beurteilung eines Einzelfalles, der für die Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung keine Bedeutung zukommt, sodaß hier die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht vorliegen. Dies gilt auch für die Frage der Notwendigkeit einzelner Detektivleistungen.Bei der Wertung der Erklärung der Beklagten und deren Auswirkungen handelt es sich um die Beurteilung eines Einzelfalles, der für die Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung keine Bedeutung zukommt, sodaß hier die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht vorliegen. Dies gilt auch für die Frage der Notwendigkeit einzelner Detektivleistungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:0070OB01523.88.0728.000
Dokumentnummer
JJT_19880728_OGH0002_0070OB01523_8800000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung