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Entscheidung 7 Ob 1523/93×

Entscheidung 7 Ob 1523/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1523/93

Entscheidungsdatum

21.04.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl Ludwig B*****, vertreten durch Dr.Othmar Simma ua Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen DM 50.563,67 s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 13.Jänner 1993, GZ 3 R 340/92-31, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Sieht man davon ab, daß sich die beklagte Partei im erstinstanzlichen Verfahren nie auf die Akzeptanz der mangelhaft bestickten Ware durch den Kläger zufolge der unterlassenen sofortigen Rüge der Mängel nach ihrer Erkennbarkeit gemäß Paragraph 377, HGB berief vergleiche die Einwendungen der Beklagten AS 8 bis 12, 51 f, 108 ff) und dies erstmals in der außerordentlichen Revision rügt, kommt diesen Ausführungen auch inhaltlich keine Rechtserheblichkeit zu. Es liegt ein Werkvertrag mit der typischen nicht mehr revisiblen Individualisierung des Materials aufgrund der Wünsche des Bestellers vor vergleiche MGA ABGB33 Paragraph 1151 /, 18, ff; SZ 38/69 uva). Die Bestimmung des Paragraph 1168 a, ABGB ist keine (reine) Gewährleistungs-, sondern in erster Linie Schadenersatznorm. Für ihre Anwendbarkeit bedarf es eines Verschuldens des Werkunternehmers (MGA ABGB33 Paragraph 1168 a, /, 5 a,; SZ 58/7; JBl. 1987, 662), es wird über die Gewährleistungsbehelfe hinaus gleich der Schaden zuerkannt, für dessen Geltendmachung gelten die Gewährleistungsfristen nicht vergleiche MGA ABGB33 Paragraph 1168 a, /, 25,). Der aufgetretene Mangel war beiden Teilen bekannt, einer detaillierten - substantiierten - Rüge bedurfte es allein aus diesem Grunde nicht. In ständiger Rechtsprechung wird auch eine Rügepflicht im Sinne des Paragraph 377, HGB im Bereich des Werkvertrages verneint (JBl. 1983, 39 = SZ 55/79 uva, zuletzt ecolex 1991, 238; RdW 1991, 230). Auf die in der Lehre dazu aufgeworfenen Fragen vergleiche Reischauer in Rummel ABGB2 Paragraph 1167, Rz 8, Kramer in Straube, HGB Paragraph 377, 378, Rz 6) braucht hier, da auch ein Werklieferungsvertrag nicht vorliegt, nicht eingegangen werden.

Anmerkung

E34267

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB01523.93.0421.000

Dokumentnummer

JJT_19930421_OGH0002_0070OB01523_9300000_000