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Entscheidung 7 Ob 1526/84×

Entscheidung 7 Ob 1526/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1526/84

Entscheidungsdatum

20.12.1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch, Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Erwin und Ulrike B*****, vertreten durch Dr. Walter Brandt, Rechtsanwalt in Schärding, wider die beklagten Parteien Hubert und Hedwig R*****, vertreten durch Dr. Johannes Neumann, Rechtsanwalt in Schärding, wegen Unterlassung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Kreisgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 18. September 1984, GZ R 279/84-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Verantwortlichkeit für das Verhalten Dritte ist zwar dann gegeben, wenn der Beklagte den Eingriff des Dritten veranlasste, wenn er den unerlaubten Zustand aufrecht erhält oder wenn von ihm sonst Abhilfe zu erwarten ist, weil er den Eingriff zu hindern befugt und imstande wäre. Die Entscheidung hängt aber hier nicht von diesen Fragen ab, weil wegen des Verhaltens Dritter nur Einwirkung auf diese begehrt werden kann (Petrasch in Rummel ABGB Rdz 9 und 11 zu Paragraph 523, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Ein solches Begehren wurde von den klagenden Parteien nicht erhoben, ein solcher Zuspruch würde daher gegen die Bestimmungen des Paragraph 405, ZPO verstoßen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO abgesehen.

Textnummer

E122457

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:0070OB01526.840.1220.000

Im RIS seit

20.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Dokumentnummer

JJT_19841220_OGH0002_0070OB01526_8400000_000