Entscheidung 7 Ob 1528/84
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.01.1985
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei Alfred N*****, vertreten durch Dr. Hella Ranner, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte Partei (Gegner der gefährdeten Partei) Kurt K*****, vertreten durch Dr. Otmar Franiek Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten (Gegner der gefährdeten) Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 26. Juli 1984, GZ 6 R 77/84-22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei (Gegner der gefährdeten Partei) wird gemäß § 526 Abs 2 S 2 und § 528 Abs 2 S 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a ZPO).Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei (Gegner der gefährdeten Partei) wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, S 2 und Paragraph 528, Absatz 2, S 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der vorliegende Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss wäre gemäß § 528 Abs 2 S 2 ZPO nur unter den Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig, also wegen einer erheblichen Rechtsfrage (ÖBl 1984, 50 ua). Eine solche liegt aber nicht vor, weil sich die Unzulässigkeit des mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesenen Revisionsrekurses gegen die Sachentscheidung aus der klaren Vorschrift des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO ergibt. In diesem Fall ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs unzulässig (Fasching, Lehrbuch 2016, 2024; EvBl 1984/29; ebenso Stohanzl in MTA, Zivilprozessgesetze3 S 443). Allenfalls erhebliche Rechtsfragen zur Sache selbst können die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Zurückweisungsbeschluss nicht begründen.Der vorliegende Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss wäre gemäß Paragraph 528, Absatz 2, S 2 ZPO nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig, also wegen einer erheblichen Rechtsfrage (ÖBl 1984, 50 ua). Eine solche liegt aber nicht vor, weil sich die Unzulässigkeit des mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesenen Revisionsrekurses gegen die Sachentscheidung aus der klaren Vorschrift des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ergibt. In diesem Fall ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs unzulässig (Fasching, Lehrbuch 2016, 2024; EvBl 1984/29; ebenso Stohanzl in MTA, Zivilprozessgesetze3 S 443). Allenfalls erhebliche Rechtsfragen zur Sache selbst können die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Zurückweisungsbeschluss nicht begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB01528.840.0117.000
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
JJT_19850117_OGH0002_0070OB01528_8400000_000