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Entscheidung 7 Ob 1528/84×

Entscheidung 7 Ob 1528/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1528/84

Entscheidungsdatum

17.01.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden (gefährdeten) Partei Alfred N*****, vertreten durch Dr. Hella Ranner, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte Partei (Gegner der gefährdeten Partei) Kurt K*****, vertreten durch Dr. Otmar Franiek Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten (Gegner der gefährdeten) Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 26. Juli 1984, GZ 6 R 77/84-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei (Gegner der gefährdeten Partei) wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, S 2 und Paragraph 528, Absatz 2, S 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der vorliegende Rekurs gegen den zweitinstanzlichen Zurückweisungsbeschluss wäre gemäß Paragraph 528, Absatz 2, S 2 ZPO nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig, also wegen einer erheblichen Rechtsfrage (ÖBl 1984, 50 ua). Eine solche liegt aber nicht vor, weil sich die Unzulässigkeit des mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesenen Revisionsrekurses gegen die Sachentscheidung aus der klaren Vorschrift des Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ergibt. In diesem Fall ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs unzulässig (Fasching, Lehrbuch 2016, 2024; EvBl 1984/29; ebenso Stohanzl in MTA, Zivilprozessgesetze3 S 443). Allenfalls erhebliche Rechtsfragen zur Sache selbst können die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Zurückweisungsbeschluss nicht begründen.

Textnummer

E122591

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0070OB01528.840.0117.000

Im RIS seit

11.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Dokumentnummer

JJT_19850117_OGH0002_0070OB01528_8400000_000