Begründung:
Die Betroffene leidet an einer wahnhaften Störung. Die in Phasen verlaufende Erkrankung setzte etwa 1992 ein und erforderte mehrfach stationäre Krankenhausaufenthalte. Zu P 36/96f BG Abtenau wurde der Betroffenen bereits einmal ein Sachwalter bestellt, der sie in familien- und pflegschaftsgerichtlichen Angelegenheiten sowie in diesbezüglichen Verfahren vor Ämtern, Behörden und Gerichten zu vertreten hatte. Infolge völliger Rückbildung der Erkrankung wurde diese Sachwalterschaft mit Beschluss vom 5. 5. 1998 beendet.
Im Laufe des Jahres 1999 kam es zum Auftreten einen neuen Krankheitsschubes, weshalb von Amts wegen neuerlich ein Sachwalterschaftsverfahren eingeleitet wurde. Das Erstgericht bestellte mit Beschluss vom 14. 7. 1999, ON 11, nach Anhörung der Betroffenen den nunmehrigen Revisionsrekurswerber zum einstweiligen Sachwalter gemäß § 238 Abs 1 AußStrG (Verfahrenssachwalter) sowie mit dem weiteren Beschluss vom selben Tag, ON 12, auch zum einstweiligen Sachwalter gemäß § 238 Abs 2 AußStrG zur Vertretung der Betroffenen in familien- und pflegschaftsgerichtlichen Angelegenheiten, insbesondere im Pflegschaftsverfahren ihrer drei Kinder.Im Laufe des Jahres 1999 kam es zum Auftreten einen neuen Krankheitsschubes, weshalb von Amts wegen neuerlich ein Sachwalterschaftsverfahren eingeleitet wurde. Das Erstgericht bestellte mit Beschluss vom 14. 7. 1999, ON 11, nach Anhörung der Betroffenen den nunmehrigen Revisionsrekurswerber zum einstweiligen Sachwalter gemäß Paragraph 238, Absatz eins, AußStrG (Verfahrenssachwalter) sowie mit dem weiteren Beschluss vom selben Tag, ON 12, auch zum einstweiligen Sachwalter gemäß Paragraph 238, Absatz 2, AußStrG zur Vertretung der Betroffenen in familien- und pflegschaftsgerichtlichen Angelegenheiten, insbesondere im Pflegschaftsverfahren ihrer drei Kinder.
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 11. 2. 2000, ON 39, wurde der Aufgabenbereich des einstweiligen Sachwalters um diverse weitere dringende Angelegenheiten erweitert, ua die Vertretung der Betroffenen vor Ämtern, Behörden, Sozialversicherungsanstalten und dem Arbeitsmarktservice und die Sicherstellung der psychosozialen und medizinischen Versorgung der Betroffenen.
Mit dem weiteren Beschluss des Erstgerichtes vom 22. 2. 2000, ON 52, wurde der Kreis der von einstweiligen Sachwalter zu besorgenden dringenden Angelegenheiten neuerlich und zwar um die "Abgabe von Willenserklärungen zur Behandlung der kranken Betroffenen" erweitert. Die - seit 11. 2. 2000 auf Grund akuter Selbstgefährdung mit amtsärztlicher Parere in der Landesnervenklinik (nunmehr Christian-Doppler-Klinik) Salzburg untergebrachte - Betroffene müsse mit Neuroleptika behandelt werden, sei aber völlig uneinsichtig und lehne jede Behandlung ab.
In weiterer Folge erklärte der einstweilige Sachwalter, der beabsichtigten Behandlung gegen den Willen der Betroffenen nicht zuzustimmen. Mit der Begründung, er handle dadurch gegen das Wohl der Betroffenen und habe damit einen Entlassungsgrund iSd §§ 254, 283 Abs 2 ABGB gesetzt, wurde der nunmehrige Revisionsrekurswerber daraufhin mit Beschluss des Erstgerichtes vom 25. 2. 2000, ON 58, hinsichtlich des Wirkungskreises "Abgabe von Willenserklärungen zur Behandlung der kranken Betroffenen" seines Amtes als einstweiliger Sachwalter enthoben und an seiner Stelle Dr. Gregor T*****, zum einstweiligen Sachwalter für diesen Wirkungskreis bestellt.In weiterer Folge erklärte der einstweilige Sachwalter, der beabsichtigten Behandlung gegen den Willen der Betroffenen nicht zuzustimmen. Mit der Begründung, er handle dadurch gegen das Wohl der Betroffenen und habe damit einen Entlassungsgrund iSd Paragraphen 254, 283, Absatz 2, ABGB gesetzt, wurde der nunmehrige Revisionsrekurswerber daraufhin mit Beschluss des Erstgerichtes vom 25. 2. 2000, ON 58, hinsichtlich des Wirkungskreises "Abgabe von Willenserklärungen zur Behandlung der kranken Betroffenen" seines Amtes als einstweiliger Sachwalter enthoben und an seiner Stelle Dr. Gregor T*****, zum einstweiligen Sachwalter für diesen Wirkungskreis bestellt.
Das vom einstweiligen Sachwalter Christoph L***** angerufene Rekursgericht bestätigte sowohl den Beschluss ON 52 als auch den Beschluss ON 58.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, "weil hinsichtlich fallübergreifender Fragen von einer herrschenden Lehre und Rechtsprechung nicht abgewichen wurde".
In weiterer Folge wurde der nunmehrige Revisionsrekurswerber vom Erstgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. 5. 2000 mit Beschluss vom 26. 5. 2000, ON 77, gemäß § 273 ABGB zur "Vertretung der Betroffenen vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsanstalten und gegenüber Gläubigern" zum Sachwalter bestellt. In der Begründung dieses Beschlusses führte das Erstgericht ua aus, gemäß § 282 ABGB habe der Sachwalter auch die erforderlichen Personensorge, besonders auch die ärztliche und soziale Betreuung, sicherzustellen. Ausdrücklich wies das Erstgericht daraufhin, dass die Bestellung des Sachwalters mit Eintritt der Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses wirksam sei und damit die Vertretungsmacht eines einstweiligen Sachwalters erlösche.In weiterer Folge wurde der nunmehrige Revisionsrekurswerber vom Erstgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17. 5. 2000 mit Beschluss vom 26. 5. 2000, ON 77, gemäß Paragraph 273, ABGB zur "Vertretung der Betroffenen vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsanstalten und gegenüber Gläubigern" zum Sachwalter bestellt. In der Begründung dieses Beschlusses führte das Erstgericht ua aus, gemäß Paragraph 282, ABGB habe der Sachwalter auch die erforderlichen Personensorge, besonders auch die ärztliche und soziale Betreuung, sicherzustellen. Ausdrücklich wies das Erstgericht daraufhin, dass die Bestellung des Sachwalters mit Eintritt der Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses wirksam sei und damit die Vertretungsmacht eines einstweiligen Sachwalters erlösche.
Der Beschluss ON 77 blieb unbekämpft und ist daher inzwischen in Rechtskraft erwachsen.
Der einstweilige Sachwalter Christoph L***** hat noch vor der Fassung des Beschlusses ON 77 gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes ON 73 Revisionsrekurs mit dem Ziel der "ersatzlosen Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse" (gemeint ON 52 und ON 58) erhoben.