Zwar kann unter Umständen auch die offensichtlich unrichtige Wiedergabe von Parteierklärungen in einem wesentlichen Punkt einen Verfahrensverstoß bilden, der auch auf Grund einer außordentlichen Revision wahrzunehmen ist (vgl. SZ 59/101, 6 Ob 696/89 ua). Obwohl aber das Berufungsgericht in unrichtiger Weise davon ausgegangen ist, die Beklagten hätten in der Tagsatzung 13. 1. 1988 ihren Wandlungsanspruch zurückgezogen und begehrten nur mehr Preisminderung, ist doch eine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO idF der WGN 1989 nicht gegeben. Die 2. Instanz hat die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes übernommen, insbesondere auch die (im Berufungsverfahren bekämpfte) Feststellung, der Nutzen des mangelhaft gebliebenen Werkes sei mit S 527.738,- zu bewerten. Das Erstgericht, das das Wandlungsbegehren der Beklagten als gerechtfertigt angesehen hat, hat deshalb der klagenden Partei - die Teilzahlungen von S 300.000,- bereits erhalten hatte - S 227.738,- für den den Beklagten verschafften Nutzen zugesprochen (vgl. hiezu Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 932 und Rummel in Rummel, ABGB, Rz 2 und 10 zu § 1435). Das Berufungsgericht, das, wie ausgeführt, davon ausgegangen ist, die Beklagten begehrten nicht Wandlung, sondern Preisminderung, hat den Standpunkt vertreten, der Zuspruch dieses Betrages sei auch unter dem Gesichtspunkt der noch ausstehenden Werklohnforderung und eines dagegen erhobenen Preisminderungsanspruches der Beklagten gerechtfertigt. Hat aber auch die klagende Partei einen bereicherungsrechtlichen Anspruch nicht ausdrücklich geltend gemacht, hat sie doch mit der Einklagung des restlichen Werklohns - für den Fall der Berechtigung des Wandlungsbegehrens - entgegen der Ansicht der Beklagten schlüssig auch ein Entgelt in der Höhe des den Beklagten verschafften Nutzens gefordert. Ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO liegt nur vor, wenn ein bestimmter Klagegrund ausdrücklich und ausschließlich geltend gemacht, dem Begehren aber dennoch aus einem anderen Rechtsgrund stattgegeben wird.Zwar kann unter Umständen auch die offensichtlich unrichtige Wiedergabe von Parteierklärungen in einem wesentlichen Punkt einen Verfahrensverstoß bilden, der auch auf Grund einer außordentlichen Revision wahrzunehmen ist vergleiche SZ 59/101, 6 Ob 696/89 ua). Obwohl aber das Berufungsgericht in unrichtiger Weise davon ausgegangen ist, die Beklagten hätten in der Tagsatzung 13. 1. 1988 ihren Wandlungsanspruch zurückgezogen und begehrten nur mehr Preisminderung, ist doch eine erhebliche Rechtsfrage iS des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO in der Fassung der WGN 1989 nicht gegeben. Die 2. Instanz hat die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes übernommen, insbesondere auch die (im Berufungsverfahren bekämpfte) Feststellung, der Nutzen des mangelhaft gebliebenen Werkes sei mit S 527.738,- zu bewerten. Das Erstgericht, das das Wandlungsbegehren der Beklagten als gerechtfertigt angesehen hat, hat deshalb der klagenden Partei - die Teilzahlungen von S 300.000,- bereits erhalten hatte - S 227.738,- für den den Beklagten verschafften Nutzen zugesprochen vergleiche hiezu Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 932 und Rummel in Rummel, ABGB, Rz 2 und 10 zu Paragraph 1435,). Das Berufungsgericht, das, wie ausgeführt, davon ausgegangen ist, die Beklagten begehrten nicht Wandlung, sondern Preisminderung, hat den Standpunkt vertreten, der Zuspruch dieses Betrages sei auch unter dem Gesichtspunkt der noch ausstehenden Werklohnforderung und eines dagegen erhobenen Preisminderungsanspruches der Beklagten gerechtfertigt. Hat aber auch die klagende Partei einen bereicherungsrechtlichen Anspruch nicht ausdrücklich geltend gemacht, hat sie doch mit der Einklagung des restlichen Werklohns - für den Fall der Berechtigung des Wandlungsbegehrens - entgegen der Ansicht der Beklagten schlüssig auch ein Entgelt in der Höhe des den Beklagten verschafften Nutzens gefordert. Ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO liegt nur vor, wenn ein bestimmter Klagegrund ausdrücklich und ausschließlich geltend gemacht, dem Begehren aber dennoch aus einem anderen Rechtsgrund stattgegeben wird.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes war daher im Ergebnis von der unrichtigen Wiedergabe des Vorbringens der Beklagten durch das Berufungsgericht nicht abhängig.
Gegen Entscheidungen der 2. Instanz im Kostenpunkt kann der Oberste Gerichtshof nicht angerufen werden; dies betrifft auch Entscheidungen über vorprozessuale Kosten.