Entscheidung 7 Ob 1539/96
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.03.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Florian G*****, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Dr.med.Arnold G*****, vertreten durch Dr.Gunther Gahleitner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 13.Dezember 1995, GZ 45 R 928/95-54, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Da der in Rechtskraft erwachsene Beschluß ON 38 denknotwendig von einer Unterhaltsverletzung ausgeht und rechtskräftig den monatlichen Unterhalt des Minderjährigen mit (zumindest) S 7.500,-- monatlich ausgemittelt hat und das nunmehrige Verfahren nur mehr der Entscheidung über das Unterhaltsmehrbegehren diente, kann der Vater in seinem Rechtsmittel über das erwähnte Mehrbegehren nicht die Gründe ins Treffen führen, die er in einem Rechtsmittel gegen den Beschluß ON 38 hätte geltend machen müssen. Wurde eine Unterhaltsverletzung rechtskräftig festgestellt, kann sich der Unterhaltsverpflichtete nicht mehr gegen die Schaffung eines Titels wegen Nichtvorliegens einer Unterhaltsverletzung zur Wehr setzen. Daß der Vater ab Jänner 1994 stets für den Minderjährigen mehr bezahlt hat, als er bezahlen hätte müssen, kann Gegenstand einer bisher noch nicht erfolgten Aufrechnung sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0070OB01539.96.0313.000
Dokumentnummer
JJT_19960313_OGH0002_0070OB01539_9600000_000