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Entscheidung 7 Ob 154/17y×

Entscheidung 7 Ob 154/17y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob154/17y

Entscheidungsdatum

21.09.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** M*****, vertreten durch Mag. Andreas Schiestl, Rechtsanwalt in Fügen, gegen die beklagte Partei M***** K*****, vertreten durch Dr. Karin Bronauer, Rechtsanwältin in Kufstein, wegen 50.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 31. Juli 2017, GZ 2 R 64/17d-20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte zeigt in ihrer außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:

1. Soweit sie meint, die Vorinstanzen hätten sich nicht mit der Frage, ob tatsächlich eine übereinstimmende Darlehensvereinbarung zustande gekommen sei, auseinandergesetzt, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Darauf, ob der überwiesene Betrag für den Lebensunterhalt der Beklagen und der Kinder verwendet wurde, kommt es nicht an. Eine derartige Bedingung hat der Kläger nicht gestellt. Die Darlehensvaluta wurde der Beklagten vereinbarungsgemäß zugezählt, was ihre Rückzahlungspflicht bewirkt.

2. Mit ihren Ausführungen, die den festgestellten, übereinstimmenden Parteiwillen zur Darlehensgewährung an die Beklagte (nicht jedoch die Zuzählung der Darlehensvaluta an sie) widerlegen sollen, bekämpft die Rechtsmittelwerberin in Wahrheit unzulässig die Beweiswürdigung der Vorinstanzen (RIS-Justiz RS0043414 [T11]).

3. Selbst wenn die Ehegatten intern davon ausgegangen sein sollten, dass die Darlehensrückzahlung aus den Einkünften des Betriebs des Ehegatten der Beklagten erfolgen solle, ist dies für die Frage, wer Darlehensnehmer wurde, hier nicht relevant.

Textnummer

E119484

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00154.17Y.0921.000

Im RIS seit

12.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Dokumentnummer

JJT_20170921_OGH0002_0070OB00154_17Y0000_000