1. Gegen den Beschluss, mit dem – wie hier – eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit für unzulässig erklärt wird, kann gemäß § 38a Abs 3 UbG der Abteilungsleiter innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Rekurs erheben. Diese Regelung der Rechtsmittellegitimation folgt jener des § 28 Abs 2 UbG. Es entspricht daher einhelliger Ansicht, dass das Rechtsmittelrecht gegen einen Unzulässigerklärungsbeschluss im Unterbringungsverfahren immer nur dem Abteilungsleiter, nicht jedoch sonstigen Dritten zusteht, wie etwa dem Klinikdirektor oder dem Träger des Krankenhauses (7 Ob 14/14f; vgl auch Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 438; Kopetzki; Entscheidungsanmerkung zu LGZ Graz 6 R 175/07k, iFamZ 2008/16, 25; Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II § 28 UbG Rz 7). Diese Rechtslage wird im Revisionsrekurs auch nicht bezweifelt.1. Gegen den Beschluss, mit dem – wie hier – eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit für unzulässig erklärt wird, kann gemäß Paragraph 38 a, Absatz 3, UbG der Abteilungsleiter innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Rekurs erheben. Diese Regelung der Rechtsmittellegitimation folgt jener des Paragraph 28, Absatz 2, UbG. Es entspricht daher einhelliger Ansicht, dass das Rechtsmittelrecht gegen einen Unzulässigerklärungsbeschluss im Unterbringungsverfahren immer nur dem Abteilungsleiter, nicht jedoch sonstigen Dritten zusteht, wie etwa dem Klinikdirektor oder dem Träger des Krankenhauses (7 Ob 14/14f; vergleiche auch Kopetzki, Grundriss des Unterbringungsrechts3 Rz 438; Kopetzki; Entscheidungsanmerkung zu LGZ Graz 6 R 175/07k, iFamZ 2008/16, 25; Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG römisch zwei Paragraph 28, UbG Rz 7). Diese Rechtslage wird im Revisionsrekurs auch nicht bezweifelt.
2. § 4 Abs 2 UbG bezeichnet als „Abteilungsleiter“ den mit „der Führung der Abteilung betrauten Arzt“ oder seinen „Vertreter“ (vgl dazu auch Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II § 10 UbG Rz 1). Dass es sich bei der „Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – *“, die den Rekurs gefertigt hat, nicht um den Abteilungsleiter, sondern um den Rechtsträger handelt (Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit; § 2 Abs 1 K-LKABG), wird im Revisionsrekurs ebenfalls nicht bezweifelt.2. Paragraph 4, Absatz 2, UbG bezeichnet als „Abteilungsleiter“ den mit „der Führung der Abteilung betrauten Arzt“ oder seinen „Vertreter“ vergleiche dazu auch Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG römisch zwei Paragraph 10, UbG Rz 1). Dass es sich bei der „Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – *“, die den Rekurs gefertigt hat, nicht um den Abteilungsleiter, sondern um den Rechtsträger handelt (Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit; Paragraph 2, Absatz eins, K-LKABG), wird im Revisionsrekurs ebenfalls nicht bezweifelt.
3. Strittig ist demnach nur, ob die Benennung des Rekurswerbers vom Rekursgericht als offenkundige Fehlbezeichnung erkannt und daher der Rekurs als solcher des Abteilungsleiters behandelt werden musste. Dabei handelt es sich um die einzelfallbezogene Auslegung von Prozesserklärungen, die im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage begründet (vgl RS0042828 [T16]; zur Rechtsmittellegitimation vgl 8 Ob 39/15s), sondern nur dann aufzugreifen ist, wenn die Auslegung des Vorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist oder gegen die Denkgesetze verstößt (RS0042828 [T11]). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, fehlt doch im Rekurs jeder Hinweis auf den Abteilungsleiter als gemeinten Rechtsmittelwerber und selbst im Revisionsrekurs wird dieser noch als Vertreter der Abteilung bzw des „Klinikums“ bezeichnet und nicht als Partei kraft eigener Funktion („Funktionspartei“ oder „Organpartei“) erkannt.3. Strittig ist demnach nur, ob die Benennung des Rekurswerbers vom Rekursgericht als offenkundige Fehlbezeichnung erkannt und daher der Rekurs als solcher des Abteilungsleiters behandelt werden musste. Dabei handelt es sich um die einzelfallbezogene Auslegung von Prozesserklärungen, die im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage begründet vergleiche RS0042828 [T16]; zur Rechtsmittellegitimation vergleiche 8 Ob 39/15s), sondern nur dann aufzugreifen ist, wenn die Auslegung des Vorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist oder gegen die Denkgesetze verstößt (RS0042828 [T11]). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, fehlt doch im Rekurs jeder Hinweis auf den Abteilungsleiter als gemeinten Rechtsmittelwerber und selbst im Revisionsrekurs wird dieser noch als Vertreter der Abteilung bzw des „Klinikums“ bezeichnet und nicht als Partei kraft eigener Funktion („Funktionspartei“ oder „Organpartei“) erkannt.
4. Der Revisionsrekurs ist somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig und daher zurückzuweisen (§ 71 Abs 3 AußStrG).4. Der Revisionsrekurs ist somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig und daher zurückzuweisen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).