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Entscheidung 7 Ob 1540/94×

Entscheidung 7 Ob 1540/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1540/94

Entscheidungsdatum

13.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schalich, Dr. Tittel und Dr. römisch eins. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth Sch*****, ***** vertreten durch Dr. Christoph Koller, Rechtsanwalt in Seekirchen, wider die beklagte Partei Mag. Friedrich O*****, ***** vertreten durch den Sachwalter Max M*****, ***** dieser vertreten durch Dr. Georg Reiter und Dr. Christoph Brandweiner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Räumungsvergleiches (Streitwert S 60.000,--), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 16. Dezember 1993, GZ 21 R 431/93-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine einverständliche Auflösung des Mietvertrages nach dessen Abschluß ist dann nicht ausgeschlossen und eine im Zusammenhang mit einer solchen Vereinbarung übernommene Räumungsverpflichtung ist daher dann zuzuhalten, wenn dem Mieter der Mietgegenstand schon übergeben wurde und er nicht mehr unter dem Druck steht, die gemietete Wohnung zu verlieren und auch nicht die Absicht besteht, Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes zu umgehen (MietSlg. 34.508 uam). Im vorliegenden Fall aber stand die Klägerin bei Abschluß des Räumungsvergleiches weiterhin unter Druck, weil sie nach den getroffenen Feststellungen der Auffassung war, die Unterfertigung des Räumungsvergleiches sei die einzige Möglichkeit, weiterhin in der Wohnung bleiben zu können und sie eine "Verlängerung des Mietverhältnisses" erreichen wollte; denn sie war nicht in Kenntnis davon gesetzt worden, daß sie "eigentlich" unbefristet in der Wohnung bleiben könnte. Dazu kommt, daß durch den Abschluß des Räumungsvergleiches die Absicht bestand, Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes zu umgehen (Vorliegen von Kettenmietverträgen).

Anmerkung

E35730

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB01540.94.0413.000

Dokumentnummer

JJT_19940413_OGH0002_0070OB01540_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung