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Entscheidung 7 Ob 1544/93×

Entscheidung 7 Ob 1544/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1544/93

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Mag.Erwin S*****, vertreten durch Dr.Herbert Troyer, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die Antragsgegnerinnen 1.) Edith H*****, 2.) Elfriede L*****, wegen Zustimmung zu einem Baubewilligungsansuchen infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 21.Jänner 1993, GZ 22 R 594/92, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO) und als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 2.3.1993 zugestellt, der Rekurs aber erst am 30.3.1993 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG überreicht wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der Antragsgegner abändern läßt (Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die herrschende Rechtsprechung läßt grundsätzlich eine nachträgliche Genehmigung einer von einem Miteigentümer eigenmächtig vorgenommenen Maßnahme durch den Außerstreitrichter nicht zu (SZ 43/91, MietSlg 27.079, 30.087, 34.103, 7 Ob 1520/89).

Anmerkung

E34272

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB01544.93.0526.000

Dokumentnummer

JJT_19930526_OGH0002_0070OB01544_9300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung