Entscheidung 7 Ob 1548/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.06.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Egermann,
Dr. Niederreiter, Dr. Redl und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anneliese R*****, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei LANDGENOSSENSCHAFT E*****, vertreten durch Dr. Hilbert Aubauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,378.185,21 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 30. April 1990, GZ 4 R 47/90-51, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hat die außerordentliche Revision der klagenden Partei mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO mit Beschluß vom 23. Mai 1991 zurückgewiesen. Eine Mitteilung an die beklagte Partei, daß ihr die Revisionsbeantwortung freistehe, hatte daher nicht zu erfolgen. Eine vor Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt aber im Fall der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig (§ 508a Abs 2 ZPO). Sie ist daher auch nicht zu honorieren.Der Oberste Gerichtshof hat die außerordentliche Revision der klagenden Partei mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO mit Beschluß vom 23. Mai 1991 zurückgewiesen. Eine Mitteilung an die beklagte Partei, daß ihr die Revisionsbeantwortung freistehe, hatte daher nicht zu erfolgen. Eine vor Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt aber im Fall der Verwerfung der Revision nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO). Sie ist daher auch nicht zu honorieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0070OB01548.91.0613.000
Dokumentnummer
JJT_19910613_OGH0002_0070OB01548_9100000_000