Entscheidung 7 Ob 1549/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.07.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Richard Soyer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei prot. Fa. Francesco P***** vertreten durch Dr. Gerhard Blasche, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,000.000,- infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14. März 1991, GZ 5 R 203/90-34, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung:
Soweit sich die Revisionswerberin gegen die Anwendbarkeit der AÖSp auf den gegenständlichen Geschäftsfall wendet, bekämpft sie in Wirklichkeit die erstgerichtlichen Feststellungen. Aus der sinngemäßen Weitergabe der Weisung der Klägerin an die italienische Spedition Italtrans kann der beklagten Partei kein Schuldvorwurf gemacht werden; ebenso nicht, daß es ihr nicht mehr gelang, Kontakt mit dem Frachtführer bzw. dessen Chauffeur vor dem Abladen der Ware vom LKW herzustellen. Das von der Revisionswerberin als sie schädigendes Ereignis herangezogene Abladen der Polohemden vom LKW in Calenzano ist vom Frachtführer und dem italienischen Spediteur Italtrans verursacht worden. Diese beiden wären nach von vorliegenden Feststellungen als "Dritte" iS des § 52 lit a AÖSp anzusehen (vgl. HS 6744/37; Krien-Hay § 52 ADSp Anm 1 b). Ein Verschulden der klagenden Partei bei Auswahl der italienischen Spedition Italtrans und des Frachtführers Gössl wurde nicht einmal behauptet.Soweit sich die Revisionswerberin gegen die Anwendbarkeit der AÖSp auf den gegenständlichen Geschäftsfall wendet, bekämpft sie in Wirklichkeit die erstgerichtlichen Feststellungen. Aus der sinngemäßen Weitergabe der Weisung der Klägerin an die italienische Spedition Italtrans kann der beklagten Partei kein Schuldvorwurf gemacht werden; ebenso nicht, daß es ihr nicht mehr gelang, Kontakt mit dem Frachtführer bzw. dessen Chauffeur vor dem Abladen der Ware vom LKW herzustellen. Das von der Revisionswerberin als sie schädigendes Ereignis herangezogene Abladen der Polohemden vom LKW in Calenzano ist vom Frachtführer und dem italienischen Spediteur Italtrans verursacht worden. Diese beiden wären nach von vorliegenden Feststellungen als "Dritte" iS des Paragraph 52, Litera a, AÖSp anzusehen vergleiche HS 6744/37; Krien-Hay Paragraph 52, ADSp Anmerkung 1 b). Ein Verschulden der klagenden Partei bei Auswahl der italienischen Spedition Italtrans und des Frachtführers Gössl wurde nicht einmal behauptet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0070OB01549.91.0725.000
Dokumentnummer
JJT_19910725_OGH0002_0070OB01549_9100000_000