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Entscheidung 7 Ob 1549/94×

Entscheidung 7 Ob 1549/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1549/94

Entscheidungsdatum

29.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Ablehnungssache der Ilse H*****, gegen den Vorsteher des Bezirksgerichtes S***** Dr.Heribert N***** im Zusammenhang mit der Ablehnung des Richters des Bezirksgerichtes S***** Mag.Walter F***** in der beim genannten Gericht zu 4 C 2420/92z anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Ilse H***** gegen die beklagte Partei Ä*****, wegen Räumung einer Liegenschaft infolge außerordentlichen Rekurses der Ablehnungswerberin Ilse H*****, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 11.März 1994, GZ 1 R 42/94-22, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Ablehnungswerberin wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorschrift des Paragraph 520, Absatz eins, ZPO, daß schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen, gilt auch im Ablehnungsverfahren vergleiche MGA JN14 Paragraph 24 /, 9,). Die Verbesserungsaufträge der Vorinstanzen sowie ihre Rechtsansicht, daß die Ablehnungswerberin sich ganz bewußt der Verpflichtung entzieht, ihre Rechtsmittel anwaltlich fertigen zu lassen, sind zutreffend. Nach den Intentionen des Gesetzgebers sollen nur jene Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Ein Rechtsmißbrauch darf jedoch dann angenommen werden, wenn er notorisch ist oder sich zwingend aus aktenkundigen Umständen ergibt (5 Ob 502, 503, 512/92 uva).

Anmerkung

E35883

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB01549.94.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19940629_OGH0002_0070OB01549_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung