Rechtstracker.at
Entscheidung 7 Ob 155/19y×

Entscheidung 7 Ob 155/19y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob155/19y

Entscheidungsdatum

23.10.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. N***** K*****, vertreten durch Ortner Rechtsanwalts KG in Gmunden, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Talos, Rechtsanwalt in Wien, wegen 88.709,52 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. Juli 2019, GZ 3 R 79/19m-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Auslegung eines Vergleichs stellt grundsätzlich – von Fällen einer unvertretbaren Fehlbeurteilung abgesehen – keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar (RS0113785 [T1, T4]; RS0044298 [T18, T39, T46]). Eine solche Fehlbeurteilung zeigt der Kläger nicht auf.

2.1. Unstrittig ist, dass – über Anbot des, Klägers – 2017 ein Vergleich zwischen den Streitteilen hinsichtlich des Lebensversicherungsvertrags mit der Polizzennummer *****8 geschlossen wurde, mit dem sämtliche wechselseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Lebensversicherungsvertrag bereinigt und verglichen wurden.

2.2. Die Ausführungen des Klägers die aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der Polizzen-nummer *****9 resultierenden Bereicherungsansprüche seien – entgegen dem Auslegungsergebnis der Vorinstanzen – damit nicht verglichen, übergehen die Feststellung, wonach der genannte – 2005 geschlossene – Lebensversicherungs-vertrag über seinen Antrag im Mai 2014 abgeändert und in Folge zur Polizze Nummer *****8 weitergeführt wurde. Vor diesem Hintergrund erweist sich aber die Beurteilung der Vorinstanzen, die Bereinigungswirkung des Vergleichs umfasse die Bereicherungsansprüche aus dem lediglich in abgeänderter Form unter einer neuen Polizzennummer fortgeschriebenen Lebensversicherungsvertrag, als nicht korrekturbedürftig.

3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E126533

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0070OB00155.19Y.1023.000

Im RIS seit

12.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Dokumentnummer

JJT_20191023_OGH0002_0070OB00155_19Y0000_000