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Entscheidung 7 Ob 1555/94×

Entscheidung 7 Ob 1555/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1555/94

Entscheidungsdatum

13.07.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann K*****, vertreten durch Dr.Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Ferdinand Z*****, vertreten durch Dr.Gerhard Kochwalter, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 1,466.198,22 s.A. (Revisionsstreitwert S 826.930,42 s.A.) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 1.März 1994, GZ 2 R 12/93-45, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Entgegen den Revisionsbehauptungen hat der Kläger sehr wohl in seiner Berufung die Angemessenheit der vom Beklagten behaupteten Kosten für den Einsatz von "Schwarzarbeitern" bei der Schlägerung in der Höhe von S 608.715,-- bekämpft vergleiche AS 353 f); das Berufungsgericht mußte über diese Beweisrüge entscheiden. Die Herabsetzung des genannten Betrages gemäß Paragraph 273, ZPO ist vertretbar.

2. Der Beklagte hat behauptet, daß zwischen den Streitteilen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes geschlossen worden sei; er hat jegliche Behauptung in der Richtung unterlassen, daß noch ein Restgrundstück vorhanden sei oder daß die Gesellschaft aus einem anderen Grund noch weiterbestehe. Die Nachholung eines derartigen Vorbringens in der Revision verstößt gegen das Neuerungsverbot. Davon abgesehen aber endet eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft auch dann, wenn sie - zB eben wegen der Unverkäuflichkeit des Restgrundstückes - nicht mehr weitergeführt werden kann vergleiche Strasser in Rummel ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1205,).

Anmerkung

E36117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0070OB01555.94.0713.000

Dokumentnummer

JJT_19940713_OGH0002_0070OB01555_9400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung