Gemäß § 9 Abs 4 AußStrG und § 520 ZPO sind Rekurse auch gegen Entscheidungen der zweiten Instanz immer beim Gericht erster Instanz zu überreichen. Dies gilt ungeachtet der Bestimmung des § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG, auf die sich der Rechtsmittelwerber sinngemäß beruft, auch für außerordentliche Revisionsrekurse. § 16 Abs 2 Z 2 AußStrG ordnet lediglich an, daß das Gericht erster Instanz das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen hat, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 13 Abs 1 Z 3 AußStrG die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen hat.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AußStrG und Paragraph 520, ZPO sind Rekurse auch gegen Entscheidungen der zweiten Instanz immer beim Gericht erster Instanz zu überreichen. Dies gilt ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG, auf die sich der Rechtsmittelwerber sinngemäß beruft, auch für außerordentliche Revisionsrekurse. Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG ordnet lediglich an, daß das Gericht erster Instanz das Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorzulegen hat, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ausgesprochen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung haben die Tage des Postlaufes eines befristeten Schriftsatzes nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht zu bleiben (§ 89 GOG), wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war; andernfalls ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz innerhalb der Frist dem zuständigen Gericht zugekommen ist.Nach ständiger Rechtsprechung haben die Tage des Postlaufes eines befristeten Schriftsatzes nur dann für die Einhaltung der Frist außer Betracht zu bleiben (Paragraph 89, GOG), wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war; andernfalls ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz innerhalb der Frist dem zuständigen Gericht zugekommen ist.
Wird der Rekurs gegen eine Entscheidung der ersten oder zweiten Instanz beim Rekursgericht oder beim Obersten Gerichtshof eingebracht, so gilt als Tag der Überreichung jener Tag, an dem der Rekurs nach Weiterleitung durch das Gericht höherer Instanz beim Erstgericht einlangt (EFSlg 64.601, 64.602, 58.262, 47.084 uva). Der am 23.4.1993 beim Bezirksgericht Hietzing eingelangte außerordentliche Revisionsrekurs ist daher trotz zeitgerechter Postaufgabe verspätet.
Gemäß § 11 Abs 2 AußStrG kann zwar auch auf verspätete Rekurse Bedacht genommen werden, wenn sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Da sich die Zulässigkeit der Unterbringung des Patienten im Hinblick auf die rechtskräftig festgesetzte zweimonatige Frist bei Rekursstattgebung vom 18.3.1993 auf 20.3.1993 verlängern würde, kommt ein Eingehen auf die Rekursausführungen nicht in Betracht.Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG kann zwar auch auf verspätete Rekurse Bedacht genommen werden, wenn sich die angefochtene Entscheidung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Da sich die Zulässigkeit der Unterbringung des Patienten im Hinblick auf die rechtskräftig festgesetzte zweimonatige Frist bei Rekursstattgebung vom 18.3.1993 auf 20.3.1993 verlängern würde, kommt ein Eingehen auf die Rekursausführungen nicht in Betracht.