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Entscheidung 7 Ob 1558/95×

Entscheidung 7 Ob 1558/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob1558/95

Entscheidungsdatum

05.04.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Julia B*****, und Annette B*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Armin B*****, vertreten durch Dr.Günther Maleczek und Mag.Dr.Paula Stecher, Rechtsanwälte in Schwaz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 10. Jänner 1995, GZ 51 R 263/94-53, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In 1 Ob 509/91 (= EFSlg 65.743) hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß die Umstandsklausel auch im Rahmen eines Vergleiches über Kindesunterhalt wirksam ausgeschlossen werden kann; lediglich wegen Festlegung eines geringeren als des sich aus dem Gesetz ergebenden Unterhalts wurde dieser Ausschluß nicht als vereinbart angesehen. Schlemmer in Schwimann, ABGB Rz 94 zu Paragraph 140,, auf den sich Salzmann/Purtscheller, Unterhaltsbemessung Rz 298 berufen, sehen diesen Ausschluß beim Kindesunterhalt nur deshalb als nicht zulässig an, weil dem Kind dann die Möglichkeit abgeschnitten wäre, sich auf geänderte Verhältnisse zu beziehen. Diese Ansicht könnte aber nur auf Unterhaltserhöhungsanträge einen Einfluß haben. Warum es dem Wohl des Kindes widersprechen soll, daß dem Vater wegen des Ausschlusses der Umstandsklausel ein Unterhaltsherabsetzungsantrag verwehrt ist, ist nicht ersichtlich.

Anmerkung

E38888

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB01558.95.0405.000

Dokumentnummer

JJT_19950405_OGH0002_0070OB01558_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung