Entscheidung 7 Ob 1559/93
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.06.1993
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude L*****, vertreten durch Dr.Ernst F. Mayr und Dr.Christoph Rittler, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Margit I*****, vertreten durch Dr.Ewald Briem, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 3,807.713,66 sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 24.März 1993, GZ 3 R 38/93-42, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Das Revisionsgericht vermag sich zwar den Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage der Verjährung nicht anzuschließen. Die Revision erweist sich aber gleichwohl als nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Im Ergebnis zutreffend nämlich hat das Erstgericht die im Auftrag des Rechtsvorgängers der Beklagten im Schreiben des ***** vom ***** (Beilage ./A) abgegebene Haftungserklärung ("Alle Schäden, die auf die Baumaßnahmen zurückzuführen sind, werden selbstverständlich kostenlos behoben") seiner Entscheidung zugrundegelegt. Beinhaltet dieses Schreiben entgegen der Ansicht des Erstgerichtes aus den von der 2.Instanz angeführten Gründen auch nicht ein konstitutives Anerkenntnis, wäre doch eine Feststellungsklage der Klägerin voraussichtlich ohne Erfolg geblieben, weil ihr die Haftungserklärung mit dem Hinweis entgegengehalten hätte werden können, es bestehe kein Grund zur Klageführung bzw. fehle der Klage das rechtliche Interesse. Nach dem Sinn der Haftungserklärung, der Klägerin den Ersatz aller bis zur Beendigung des Bauvorhabens des Rechtsvorgängers der Beklagten entstehenden Schäden zuzusichern und sie auf diese Weise zu beruhigen, verstößt daher die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Verjährung gegen Treu und Glauben (vgl Rummel in Rummel, RZ 2 zu § 863 ABGB). Einen derartigen Verstoß hat die Klägerin damit geltend gemacht, daß sie sich zur Begründung ihrer Ansprüche und den Nichteintritt deren Verjährung ausdrücklich (auch) auf die genannte Haftungserklärung bezogen hat.Das Revisionsgericht vermag sich zwar den Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Frage der Verjährung nicht anzuschließen. Die Revision erweist sich aber gleichwohl als nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Im Ergebnis zutreffend nämlich hat das Erstgericht die im Auftrag des Rechtsvorgängers der Beklagten im Schreiben des ***** vom ***** (Beilage ./A) abgegebene Haftungserklärung ("Alle Schäden, die auf die Baumaßnahmen zurückzuführen sind, werden selbstverständlich kostenlos behoben") seiner Entscheidung zugrundegelegt. Beinhaltet dieses Schreiben entgegen der Ansicht des Erstgerichtes aus den von der 2.Instanz angeführten Gründen auch nicht ein konstitutives Anerkenntnis, wäre doch eine Feststellungsklage der Klägerin voraussichtlich ohne Erfolg geblieben, weil ihr die Haftungserklärung mit dem Hinweis entgegengehalten hätte werden können, es bestehe kein Grund zur Klageführung bzw. fehle der Klage das rechtliche Interesse. Nach dem Sinn der Haftungserklärung, der Klägerin den Ersatz aller bis zur Beendigung des Bauvorhabens des Rechtsvorgängers der Beklagten entstehenden Schäden zuzusichern und sie auf diese Weise zu beruhigen, verstößt daher die von der beklagten Partei erhobene Einrede der Verjährung gegen Treu und Glauben vergleiche Rummel in Rummel, RZ 2 zu Paragraph 863, ABGB). Einen derartigen Verstoß hat die Klägerin damit geltend gemacht, daß sie sich zur Begründung ihrer Ansprüche und den Nichteintritt deren Verjährung ausdrücklich (auch) auf die genannte Haftungserklärung bezogen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB01559.93.0630.000
Dokumentnummer
JJT_19930630_OGH0002_0070OB01559_9300000_000