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Entscheidung 7 Ob 156/23a×

Entscheidung 7 Ob 156/23a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob156/23a

Entscheidungsdatum

24.10.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* G*, vertreten durch Dr. Bernhard Fink und andere, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei A* SE *, vertreten durch Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 69.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 26. Juli 2023, GZ 4 R 106/23z-39, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Zwischen den Streitparteien bestand zwischen 31. 5. 2010 und 31. 5. 2014 ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung (ARB) 2003 zugrunde lagen.

[2]           Das Berufungsgericht hat mit ausführlicher Begründung unter Anführung der oberstgerichtlichen Rechtsprechung die von der Beklagten zur Darlegung ihrer fehlenden Leistungspflicht erhobenen Einwände der Vorvertraglichkeit (Artikel 2.3 ARB), der mangelnden Erfolgsaussichten (Artikel 9.2 ARB) und der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (Artikel 8.1.1 ARB) sowie der Kostenschonungsobliegenheit (Artikel 8.1.4 ARB) verneint. Mit den Argumenten des Berufungsgerichts setzt sich die Revision jedoch nicht auseinander, sondern erschöpft sich im Wesentlichen im Verweis auf die jeweils von ihr vertretenen Gegenpositionen, womit es ihr nicht gelingt, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

[3] Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E139843

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0070OB00156.23A.1024.000

Im RIS seit

28.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Dokumentnummer

JJT_20231024_OGH0002_0070OB00156_23A0000_000