Der dagegen von der Antragsgegnerin erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach Lehre und Rechtsprechung setzt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels eine Beschwer des Rechtsmittelwerbers voraus. Eine solche liegt nur dann vor, wenn der Rechtsmittelwerber durch die angefochtene Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt wird.
Beantragt eine Partei die Sachentscheidung des Gerichtes, weist aber das Gericht, wie hier, aus formellen Gründen den Antrag zurück, so ist die Gegenpartei durch eine solche Entscheidung nicht beschwert. Sie hat grundsätzlich kein verfahrensrechtlich geschütztes Interesse, daß über den verfahrenseinleitenden Antrag der Gegenseite sachlich entschieden werde (JBl. 1978, 155; 3 Ob 10/80 u.a.).
Die Rechtsprechung hat zwar in den Fällen, in denen dem Sachantrag des Antragsgegners durch die Entscheidung erster Instanz entsprochen wurde und diese Entscheidung vom Rekursgericht als nichtig aufgehoben wurde, dem Antragsgegner die Beschwer für das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zuerkannt (SZ 47/136; JBl. 1956, 183; ArbSlg. 8911; 8 Ob 537/80 u.a.). Im vorliegenden Fall wurde aber in erster Instanz nicht inhaltlich über den Sachantrag entschieden.
Die Entscheidung der zweiten Instanz entspricht vielmehr dem von der Antragsgegnerin in erster Instnaz gestellten Antrag auf Zurückweisung des Entschädigungsantrages wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges. Die Antragsgegnerin hat somit mit ihrem nicht bloß hilfsweise, sondern unbedingt gestellten Antrag in vollem Umfang Recht bekommen. Daß das Gericht zweiter Instanz das Vorliegen des Zurückweisungsgrundes mit anderer Begründung als die Antragsgegnerin bejaht hat, vermag an dem Ergebnis nichts zu ändern, daß die Antragsgegnerin durch die von ihr bekämpfte Entscheidung zweiter Instanz nicht beschwert ist (vgl. Fasching, ZPR2 Rz 1716).Die Entscheidung der zweiten Instanz entspricht vielmehr dem von der Antragsgegnerin in erster Instnaz gestellten Antrag auf Zurückweisung des Entschädigungsantrages wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges. Die Antragsgegnerin hat somit mit ihrem nicht bloß hilfsweise, sondern unbedingt gestellten Antrag in vollem Umfang Recht bekommen. Daß das Gericht zweiter Instanz das Vorliegen des Zurückweisungsgrundes mit anderer Begründung als die Antragsgegnerin bejaht hat, vermag an dem Ergebnis nichts zu ändern, daß die Antragsgegnerin durch die von ihr bekämpfte Entscheidung zweiter Instanz nicht beschwert ist vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 1716).
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Rechtsschutzinteresse auch nicht mit dem Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung begründet werden (EvBl. 1964/369 u.v.a.).
Soweit der Revisionsrekurs die Kostenentscheidung der zweiten Instanz bekämpft und hilfsweise den Antrag stellt, das Kostenersatzbegehren der Antragstellerin abzuweisen, ist der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs. 2 Z. 2 AußStrG - das gemäß §§ 24 Abs. 3 NÖ Raumordnungsgesetz i. V.m. § 24 Abs. 1 Eisenbahnenteignungsgesetz anzuwenden ist (vgl. SZ 33/73; SZ 40/11 u.a.) - unzulässig.Soweit der Revisionsrekurs die Kostenentscheidung der zweiten Instanz bekämpft und hilfsweise den Antrag stellt, das Kostenersatzbegehren der Antragstellerin abzuweisen, ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG - das gemäß Paragraphen 24, Absatz 3, NÖ Raumordnungsgesetz i. römisch fünf.m. Paragraph 24, Absatz eins, Eisenbahnenteignungsgesetz anzuwenden ist vergleiche SZ 33/73; SZ 40/11 u.a.) - unzulässig.
Der Revisionsrekurs war daher aus den angeführten Gründen zurückzuweisen, ohne daß auf die Frage seiner Zulässigkeit im Sinn des § 14 Abs. 1 AußStrG einzugehen war. Damit fehlt auch jede Grundlage für die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens, das im Revisionsrekurs angeregt wird.Der Revisionsrekurs war daher aus den angeführten Gründen zurückzuweisen, ohne daß auf die Frage seiner Zulässigkeit im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG einzugehen war. Damit fehlt auch jede Grundlage für die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens, das im Revisionsrekurs angeregt wird.
Die gemäß § 24 Abs. 3 NÖ Raumordnungsgesetz i.V.m. § 30 Abs. 4 und Abs. 5 Eisenbahnenteignungsgesetz grundsätzlich zulässige Beantwortung des Revisionsrekurses war nicht zu honorieren, weil auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund der mangelnden Beschwer nicht hingewiesen wurde.Die gemäß Paragraph 24, Absatz 3, NÖ Raumordnungsgesetz in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 4 und Absatz 5, Eisenbahnenteignungsgesetz grundsätzlich zulässige Beantwortung des Revisionsrekurses war nicht zu honorieren, weil auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund der mangelnden Beschwer nicht hingewiesen wurde.