Die Revision ist jedoch unzulässig.
Was die Frage der Kausalität betrifft, ist vorerst festzuhalten, dass die Tatsacheninstanzen zu dem Ergebnis gelangt sind, "ein Kausalzusammenhang zwischen einem rechtswidrigen Handeln oder Unterlassen seitens der Beklagten und dem Schadenseintritt habe nicht festgestellt werden können" (Seite 7 der Berufungsentscheidung bzw Seite 17 des Ersturteils).
Demgegenüber steht der Revisionswerber weiterhin auf dem Standpunkt, es müsse ausreichen, dass er die Errichtung eines latent implosions- oder explosionsgefährlichen Werkes durch den Beklagten und das Fehlen jeglichen Warnhinweises unter Beweis stelle, während dem Werkbesteller zu beweisen habe, dass weder die Gefährlichkeit der Anlage noch das Fehlen von Sicherheitshinweisen für den eingetretenen Schaden verantwortlich sei (Seite 5 der Revision). Außerdem wendet er sich gegen die Feststellung, dass die gegenständliche Anlage dem Stand der Technik entsprochen habe.
Mit diesen Ausführungen zur Frage der Kausalität vermengt die Rechtsrüge die Tat- mit der Rechtsfrage. Vorerst muss zwischen der sog natürlichen und der juristischen Kausalität unterschieden werden. Ursächlich im Sinn der natürlichen Kausalität ist für ein bestimmtes Ereignis jede Bedingung, d.h. jeder Umstand, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Geschehensablauf ein anderer gewesen wäre. Ob dieser natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, ist eine Tatfrage. Nur wenn der natürliche Kausalzusammenhang durch die Tatsacheninstanzen bejaht wurde, kann die Frage des juristischen Kausalzusammenhanges als (auch durch den Obersten Gerichtshof überprüfbare) Rechtsfrage aktuell werden, wenn das anzuwendende Gesetz selbst ausdrückliche Kausalitätsregeln enthält oder solche voraussetzt (RIS-Justiz RS0022582[T10]; RS0022687).
Sind die Tatsacheninstanzen aber - wie hier - übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, ein Kausalzusammenhang zwischen einem rechtswidrigen Verhalten der Beklagten und dem Schadenseintritt sei nicht erwiesen, dann ist die Überprüfung dieses zum Tatsachenbereich gehörenden Aktes der irrevisiblen Beweiswürdigung dem Obersten Gerichtshof entzogen (7 Ob 128/02b mwN). Dazu kommt, dass der in der außerordentlichen Revision offenbar weiterhin (vgl Seite 3 der Berufung) angestrebte Anscheinsbeweis überhaupt nur dann zulässig wäre, wenn ein typischer Geschehensablauf feststünde, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Kausalzusammenhang hinweisen würde (RIS-Justiz RS0040266 und RS0040287; zuletzt: 7 Ob 147/02x mwN). Ein solcher typischer Geschehensablauf ist hier jedoch - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend aufzeigt - nicht zu erkennen, weil auch andere mögliche Schadensursachen in Frage kommen (Seite 12 der Berufungsentscheidung).Sind die Tatsacheninstanzen aber - wie hier - übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, ein Kausalzusammenhang zwischen einem rechtswidrigen Verhalten der Beklagten und dem Schadenseintritt sei nicht erwiesen, dann ist die Überprüfung dieses zum Tatsachenbereich gehörenden Aktes der irrevisiblen Beweiswürdigung dem Obersten Gerichtshof entzogen (7 Ob 128/02b mwN). Dazu kommt, dass der in der außerordentlichen Revision offenbar weiterhin vergleiche Seite 3 der Berufung) angestrebte Anscheinsbeweis überhaupt nur dann zulässig wäre, wenn ein typischer Geschehensablauf feststünde, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Kausalzusammenhang hinweisen würde (RIS-Justiz RS0040266 und RS0040287; zuletzt: 7 Ob 147/02x mwN). Ein solcher typischer Geschehensablauf ist hier jedoch - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend aufzeigt - nicht zu erkennen, weil auch andere mögliche Schadensursachen in Frage kommen (Seite 12 der Berufungsentscheidung).
In der Revision wird daher keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes (§ 508 Abs 1 ZPO) - als unzulässig zurückzuweisen war.In der Revision wird daher keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes (Paragraph 508, Absatz eins, ZPO) - als unzulässig zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO § 23 Abs 9 RATG. Die Revisionsbeantwortung zeigt auf, es wäre selbst bei einer Beweislastverschiebung aufgrund des Beweisverfahrens davon auszugehen, dass der Beklagten der Beweis für die mangelnde Kausalität der Nichtübergabe der Betriebsanleitung bzw der Nichtanbringung von Sicherheitshinweisen für den gegenständlichen Schaden gelungen; damit wird inhaltlich auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Für das Revisionsverfahren sind lediglich 50 % Einheitssatz zuzuerkennen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO Paragraph 23, Absatz 9, RATG. Die Revisionsbeantwortung zeigt auf, es wäre selbst bei einer Beweislastverschiebung aufgrund des Beweisverfahrens davon auszugehen, dass der Beklagten der Beweis für die mangelnde Kausalität der Nichtübergabe der Betriebsanleitung bzw der Nichtanbringung von Sicherheitshinweisen für den gegenständlichen Schaden gelungen; damit wird inhaltlich auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Für das Revisionsverfahren sind lediglich 50 % Einheitssatz zuzuerkennen.